Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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schen Gerichten angestellt sind, sinden die Bestimmungen des F. 63. mit der 
Modifikation Anwendung, daß Geldbußen gegen sie nicht zu verhängen sind 
und die Befugniß, Warnungen und Verweise gegen Gerichtsvollzieher auszu- 
sprechen, nur den Beamten der Staatsanwaltschaft zusteht, und zwar: 
1) Dem Generalprokurator bei dem Rheinischen Revisions= und Kassations= 
hofe in Ansehung der bei diesem Gerichtshofe angesiellten Gerichts- 
vollzieher. 
2) Dem Generalprokurator bei dem Appellationsgerichtshofe in An- 
sehung derjenigen, welche in dem Appellationsgerichtsbezirke ange- 
stellt sind. 
3) Dem Oberprokurator eines Landgerichtes in Ansehung derjenigen, welche 
in dem Bezirke dieses Gerichtes angestellt sind. 
KS. 65. 
h Die Befugniß, Ordnungsstrafen gegen Parketsekretaͤre auszusprechen, Patletfelretaͤrt. 
steht zu: 
1) Den Generalprokuratoren gegen diejenigen, welche in deren Parket 
angestellt sind, dem Generalprokurator bei dem Appellationsgerichtshofe 
außerdem gegen diejenigen, welche in dem Parket eines Oberprokurators 
angestellt sind. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig Thalern 
hich- übersteigen. 
2) Dem Oberprokurator bei einem Landgerichte gegen diejenigen, welche 
in seinem Parket angestellt find. Oie Geldbuße darf die Summe von 
zehn Thalern nicht übersteigen. 
g. 66. 
Der Dirigent einer Generalkommission hat die Befugniß, die bei der-Büreau= und 
selben und in deren Bezirke angestellten Beamten mit Warnungen, Verweisen Unterbeeagte 
und Geldbußen bis zu dreißig Thalern zu belegen. Fishnn be“. 
Gleiche Befugniß hat der Präsident# des Revisionskollegiums in Ansehung iie 
der bei dieser Behörde angestellten Beamten. Revisons- 
9 67 kollegium. 
Die Generalkommissionen und landwirthschaftlichen Regierungsabtheilun-Spezialtom- 
gen sind befugt, gegen die Spezialkommissarien Warnungen, Verweise und #isaii# 
Geldbußen bis zu dreißig Thalern endgültig zu verhängen. 
. 68. 
Der General-Auditeur kann die bei dem General-Auditoriate angestellten 344# 
oder dieser Behörde untergeordneten Beamten mit Warnungen, Verweisen und bei dem Ge- 
Geldbußen bis zu dreißig Thalern belegen. enawie- 
sen Unterbe- 
g. 69. hörden. 
Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht: Beschwerde ge- 
1) in den Fällen des F. 63. Nr. 1. und 2. an den Juskizminister; g Ser. 
(N.. 3148.) 2 sen.
	        
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