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len bis zum Ablaufe der Kuͤndigung sein volles Diensteinkommen zu ge-
waͤhren.
K. 91.
Referendarien oder Auskultatoren, welche durch eine tadelhafte Führung
zu der Belassung im Dienste sich unwürdig zeigen, oder in ihrer Ausbildung
nicht gehörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach Anhoͤ-
rung der Vorsteher der Provinzialdienstbehörde, ohne weiteres Verfahren aus
dem Dienste entlassen werden.
§. 92.
In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien und der sonst zur
Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen kommen die
darauf bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. «
H.93.
In Bezug auf Kanzleidiener, Boten, Kastellane und andere in gleicher
Kategorie stehende oder blos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmte Deenen,
welche bei den obersten Verwaltungsbehörden oder in solchen Verwalktungs-=
zweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzialdiensibehörden bestehen,
entscheidet endgültig der Minister, nach Anhörung des Angeschuldigten und auf
den Vortrag zweier Referenten, zu denen stets ein Justitiar, oder, wenn ein
solcher bei der Verwaltungsbehörde nicht angestellt ist, ein Rath des Justiz=
Ministeriums gehbren muß.
Achter Abschnitt.
Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens sind.
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Die nachbenannten Verfügungen, welche im Interesse des Dienstes ge-Vesetung
troffen werden können, sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, vor- nethraft,
behaltlich des im F. 50. vorgesehenen Falles: Penkt#t 7
1) Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etats-
mäßigem Diensteinkommen, mit Vergütung der reglementsmäßigen Um-
zugskosten.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die
Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder die
Beziehung der für die Oienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen
mit diesen Unkosten selbst fortfällt.
2) Einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von War-
legeld.
Es sind hierbei die Vorschriften der Verordnungen vom 14. Juni
und 21. Oktober 1848. zu beobachten.
. 3148.) Außer