Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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len bis zum Ablaufe der Kuͤndigung sein volles Diensteinkommen zu ge- 
waͤhren. 
K. 91. 
Referendarien oder Auskultatoren, welche durch eine tadelhafte Führung 
zu der Belassung im Dienste sich unwürdig zeigen, oder in ihrer Ausbildung 
nicht gehörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach Anhoͤ- 
rung der Vorsteher der Provinzialdienstbehörde, ohne weiteres Verfahren aus 
dem Dienste entlassen werden. 
§. 92. 
In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien und der sonst zur 
Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen kommen die 
darauf bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. « 
H.93. 
In Bezug auf Kanzleidiener, Boten, Kastellane und andere in gleicher 
Kategorie stehende oder blos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmte Deenen, 
welche bei den obersten Verwaltungsbehörden oder in solchen Verwalktungs-= 
zweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzialdiensibehörden bestehen, 
entscheidet endgültig der Minister, nach Anhörung des Angeschuldigten und auf 
den Vortrag zweier Referenten, zu denen stets ein Justitiar, oder, wenn ein 
solcher bei der Verwaltungsbehörde nicht angestellt ist, ein Rath des Justiz= 
Ministeriums gehbren muß. 
Achter Abschnitt. 
Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand 
eines Disziplinarverfahrens sind. 
*p 
Die nachbenannten Verfügungen, welche im Interesse des Dienstes ge-Vesetung 
troffen werden können, sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, vor- nethraft, 
behaltlich des im F. 50. vorgesehenen Falles: Penkt#t 7 
1) Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etats- 
mäßigem Diensteinkommen, mit Vergütung der reglementsmäßigen Um- 
zugskosten. 
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die 
Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder die 
Beziehung der für die Oienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen 
mit diesen Unkosten selbst fortfällt. 
2) Einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von War- 
legeld. 
Es sind hierbei die Vorschriften der Verordnungen vom 14. Juni 
und 21. Oktober 1848. zu beobachten. 
. 3148.) Außer
	        
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