Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

gegenwaͤrtigen Verordnung bereits eroͤffnet sind, werden in der bisherigen Weise 
zu Ende gefuͤhrt. Die Üntersuchung wird als eroͤffnet betrachtet, wenn der 
Beschuldigte als solcher vernommen oder Behufs seiner Vernehmung vorgela- 
den ist. Die ergangenen oder ergehenden Strafurtheile werden ohne Ruͤcksicht 
auf die Bestimmungen dieser Verordnung vollstreckt.) 
Die bereits eingeleiteten Disziplinaruntersuck werden bis zum 
Abschlusse der Voruntersuchung in der bisherigen Weise zu Ende geführ. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen dieser Verordnung An- 
wendung. 
S. 105. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1849. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
 
	        
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