Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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## 22. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Er- 
örterung der S0che, die Befugniß zur Schließung der Verhandlung gebühren 
dem Vorsitzenden des Gerichts, welcher jedoch Herort auf die Meinung der 
beisitzenden Richter Rücksicht zu nehmen und diejenigen Fragen, welche betere 
den Parteien vorgelegt zu sehen wünschen, zu stellen hat. 
Bei Ruhestörungen ist nach der Kabinets-Order vom 24. Oktober 1838. 
(Gesetz-Sammlung S. 504.) zu verfahren. 
§. 23. 
Der mündliche Vortrag, welchem durch den Deputirten oder bei dessen 
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts auf Grund eines vor 
dem Termine aus den bisherigen Verhandlungen angefertigten schriftlichen Re- 
ferats eine kurze mündliche Darstellung der Sache voranzuschicken ist, wird in 
der Gerichtssigung durch die Partei in Person oder durch einen von ihr aus 
der Zahl der bei dem Gerichte nu# Prozehpraxis verstatteten Anwälte zu wäh- 
lenden Bevollmächtigten oder Beistand gehalten, wobei dem Verklagten das 
letzte Wort gebährm. Auch diejenigen, welche gesetzlich die Vernnuhung einer 
Vollmacht für sich haben, dürfen zu Vevollmüächtigten bestellt werden. 
g. 24. 
Ueber die muͤndlichen Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, 
welches enthaͤlt: 
1) Die Namen der anwesenden Gerichtemitglieder, 
2) die Namen der Parteien und ihrer Sachwalter, und ob sie erschie- 
nen sind, 
3) den Gegenstand des Rechtsstreites, 
4) den Gang der statt gefundenen Verhandlungen im Allgemeinen, 
5) die Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung vom Gegner ver- 
langt wird, und diejenigen Erklärungen der Parteien überhaupt, welche 
das Gericht für erheblich hält. 
Dieser letztere Vermerk wird den Parteien vorgelesen, und diese sind 
mit ihrer Bemerkung über dessen Fassung zu hören. 
g. 25. 
. Erscheinen beide Parteien in der zur mündlichen Verhandlung bestimm- 
ten Sitzung nicht, so bleiben die Akten bis auf weiteres Anrufen der Parteien 
bernhen. 
g. 26. 
Erscheint die eine der Parteien nicht, oder laͤßt sie sich auf die Sache 
nicht ein, so kann die andere Partei auf Kontumazialverhandlung antragen. 
&. 27. 
Bei der Kontumazialverhandlung werden alle von der nicht erschienenen 
oder sich nicht einlassenden Partei vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht 
(N.. 3453.) er-
	        
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