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g. 9.
Die Nummern der ausgelooseten Prioritaͤts-Obligationen werden binnen 14
Tagen nach Abhaltung des im F. 8. gedachten Termins bekannt gemacht; die
Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Gesellschaftskasse in Elberfeld und
denjenigen Banquiers, welche die Direktion in oͤffentlichen Blaͤttern namhaft
machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritaͤts-Obligationen gegen
Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinkupons.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an
dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald
dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
feder Prioritäts-Obligarion mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem
ieselbe ausgelooset und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht wurde.
Die im Wege der Amortisation eingelbseten Prooriräts,-Obliganonen wer-
den in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden
Nns verbrannt, und eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt
gemacht.
K. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt sind,
und welche ungeachtet der Bekanmmachung in öffentlichen Blättern nicht recht-
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
er Drektion der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal
öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jah-
resfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion
öffentlich bekannt gemacht wird.
Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflich-
tungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so sieht
doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung der-
selben aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen.
§. 11.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen:
in zwei Berliner,
in einer Kölner,
in einer Barmer,
in einer Elberfelder Zeitung.
K. 12.
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Ge-
neralversammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an
den Verhandlungen oder Abftimmungen zu betheiligen.
Zur