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Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 22. September 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und an den
Finanzminister.
(Nr. 3174.) Bekanntmachung der von beiden Kammern ertheilten Genehmigung zu der
unter dem 6. Januar 1849. erlassenen Verordnung wegen Aufhebung der
Verpflichtung zur unentgeltlichen Hülfsleistung bei Räumung des Schnees
von den Chausseen. Vom 4. Oktober 1849.
N die auf Grund des Art. 105. der Verfassungsurkunde unter dem
6. Januar d. J. erlassene, in der Gesetzsammlung Seite 80. verkündete
Verordnung wegen Aufhebung der Verpflichtung zur unentgeltlichen
Hülfsleistung bei Räumung des Schnees von den Chausseen,
jenem Artikel der Verfassungsurkunde gemäß den später zusammengetretenen
Kammern zur Genehmigung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der
gedachten Verordnung ire Genehmigung ertheilt.
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht.
Berlin, den 4. Okkober 1849. --
Das Staatsministerium.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
(Nr. 3175.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der unter
dem 17. Mai d. J. erlassenen Verordnung, die Verlängerung der Jah-
lungszeit der Wechsel in Elberfeld und Barmen betreffend. Vom 6. Ok-
tober 1849.
N die auf Grund des Artikels 105. der Verfassungsurkunde unter
dem 17. Mai d. J. erlassene, in der Gesetzsammlung S. 175. verkündete
Verordnung, betreffend die Verlängerung der Zahlungszeit der Wechsel
in Elberfeld und Barmen,
jenem Artikel der Verfassungsurkunde gemäß den Kammern zur Genehmigung
vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der gedachten Verordnung ihre
Genehmigung ertheilt.
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht.
Berlin, den 6. Oktober 1849. »
. Das Staatsministerium.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. von Schleinitz.