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(Nr. 3177.) Allerhöchster Erlaß vom 17. September 1849., betreffend die Genehmigung
des Baues einer Chaussee von Bernau nach Weißensee zum Anschluß an
die Berlin-Stettiner Staats-Chaussee durch eine Aktiengesellschaft.
A- den Bericht vom 11. September d. J. will Ich den Bau einer Chaussee
von Bernau nach Weißensee zum Anschlusse an die Berlin-Stektiner Staats-
Chaussee durch eine Akkiengesellschaft genehmigen, und derselben das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes auf der vorbezeichneten Chaussee nach dem jeder-
zeit für Staats-Chausseen bestehenden Chausseegeld-Tarife verleihen; auch sollen
auf diese Straße die, dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. ange-
hängten Bestimmungen wegen der Shausseerollzel Bergeheen Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 17. September 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und an den Finanzminister.
(Nr. 3178.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Oktober 1849., betreffend die Chausscegeld-Erhe-
bung auf der Straße von Frankenstein über Silberberg und Neudorf nach
Volpersdorf resp. Louisenhain.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Frankenstein über Silberberg und Neudorf einerseits nach Vol-
persdorf, zum Anschlusse an die Volpersdorf-Neuroder Chaussee, und anderer-
seits nach Louisenhain, zum Anschlusse an die Neurode-Glatzer Chaussee, durch
die zu diesem Zwecke gebildete Baugesellschaft genehmigt habe, verleihe Ich der-
selben hiermit das Recht zur Chausseegeld-Erhebung auf dieser Straße nach
dem jedesmal für die Staats-Chausseen geltenden Chausseegeld -Tarif. Auch
sollen die, dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße An-
wendung finden. Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur
öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Sanssouci, den 2. Oktober 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3179.)