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3) unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnitrspreis derjenigen funf-
zehn Tage verstanden, in deren Mitte der Martinikag fllt;
4) für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getraideversehr= in einer
anderen Jahreszeit, als um den Martinitag statt findek, kann ein an-
derer Zeitpunkt auf dem im §. 2. und 3. bezeichneken Wege festgestell
werden;
5) der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den
Bestimmungen des F. 2. und J. festgestellt;
6) wenn eine Gegend keine regelmdtigen Getraidemärkte hat, so wird für
dieselbe ein mögqlichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die
Preise dieses Marktorts werden mit den Preisen jener Gegend in den
letzten vierundzwanzig Jahren vor Verkündigung des gegemwärtigen Ge-
setzes, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten
Jahre, verglichen und es wird daraus ein bleibendes Normalverhältniß
beider Preise berechnet.
Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird
sodann der Preis des angenommenen Marktorts zum Grunde gelegt
ued nach dem bleibend bestimmten Normalverhältniß erhöhet oder ver-
mindert;
7) ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so aus-
gedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmaßig gerin-
ger oder höher als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der
banze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein
leidendes Normalverhältmiß zum Preise des Marktorts festzustellen;
8) wenn auf einem Marktorte (Nr. 5.) für gewisse Körnerarten keine Preise
aufgezeichnet werden, so müssen die in solchen Körnerarten bestehenden
Abgaben nach dem folgenden Abschnitt C. abgeschätzt werden.
C. Bei festen, nicht in Körnern bestehenden Natural-Abgaben.
Für fesie, nicht in Körnern bestehende Natural-Abgaben, welche jahrlich
wiederkehren, jedoch mit Ausschluß der Abgaben an Weim, werden gleichfalls
Normalpreise in Anwendung gebracht. Bei Festsiellung derselben ist in der
Regel auf die Preise in den letzten zwanzig Jahren zu rücksichtigen, und in
Ansehung solcher Gegenstahnde, deren Qualitat eine verschiedene sein kann, von
der Voraussehung auszugehen, daß die Abgabe in der geringeren Qualität zu
enrrichten sei.
D. Bei anderen Abgaben und Leistungen.
Der Jahreswerth der Verpflichtung zur Haltung von Saamenvieh und
zur Ausfütterung von Vieh wird nach Normalpreisen festgestellt.
Dergleichen Normalpreise sind bei der Verpflichtung zur Haltung von
Saamenvieh für jedes Stück des Mutterviehs und bei der Verpflichtung zur
Ausfütterung von Vieh für jedes anszufürternde Stück Vieh nach §. 2. u. 3.
zu bestimmen.
Jahrgang 1849. (Nr. 3190.) * 66 E. Ge-