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(Nr. 3191.) Gesetz, betreffend die Aufforderung von Personen des Soldatenstandes zum
Ungehorsam. Vom 19. November 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei der Linie oder Landwehr,
dazu auffordert oder anreizt, dem Befehle des Obern nicht Gehorsam zu lei-
sten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, dazu
auffordert oder anreizt, der Einberufungs-Order nicht zu folgen, wird mit Ge-
fängniß von sechs Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
Diese Bestimmung findet Anwendung, die Aufforderung oder Anreizung
mag durch Wort oder Schrift oder durch irgend ein anderes Mittel geschehen,
sie mag von Erfolg gewesen sein oder nicht. Vereinigt die Aufforderung oder
Anreizung die Merkmale einer Handlung in sich, welche die Gesetze mit schwe-
rerer Strafe bedrohen, so wird diese allein verhängt.
Dieses Gesetz tritt in die Stelle der gleichnamigen Verordnung vom
23. Mai 1849.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 19. November 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydk. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.