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S. 2.
Die Zahl der in jeder Provinz zu wählenden Abgeordneten weist das
anliegende Verzeichniß nach.
§. 3.
Die Bildung der Wahlkreise ist, nach Maaßgabe der durch die letzte
Volkszählung ermittelten Bevölkerung, von den Ober-Präsidenten dergestalt zu
bewirken, daß in jedem Wahlkreise Ein Abgeordnetker gewählt wird.
§. 4.
Auf jede Vollzahl von 500 Seelen ist Ein Wahlmann zu wählen.
g. 5.
Behufs der Wahl der Wahlmänner werden Gemeinden unter 1500
Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, von
dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu Einem
Wahl-Bezirke vereinigt.
Gemeinden von 3500 oder mehr als 3500 Seelen werden von der Ge-
meinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Wahlbezirke getheilt.
K. 6.
Die Wahlbezirke sind so zu bilden, daß höchstens sechs Wahlmänner darin
zu wählen sind, und möglichst so einzurichten, daß die Zahl der in einem jeden
derselben zu wählenden Wahlmänner durch 3 theilbar ist.
S. 7.
Wähler zum Volkshause ist jeder unbescholtene Preuße, welcher
1) das 25ste Lebensjahr zurückgelegt,
2) einen eigenen Hausstand hat,
3) in der Gemeinde oder, falls ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden
bestehr, im Wahlbezirke seit drei Jahren seinen festen Wohnsitz hat und
heimathsberechtigt ist,
4) seit einem Jahre zu den direkten Staats= und Gemeindeabgaben beige-
tragen hat, und
5) auf Erfordern nachweisen kann, daß er mit der letzten Rate der von
ihm zu zahlenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstande ist.
g. 8.
Von der Berechtigung zum Waͤhlen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gericht-
(4 eröffnet worden ist, bis dahin, daß sie ihre Kredikoren befriedigt
aben,
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Ge-
meindemitteln beziehen oder im letzten der 8 vorhergegangenen Jahre
bezogen haben. .