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einzelnen Abtheilungen in besondere, von den Wahlbezirken der uͤbrigen Abthei-
lungen unabhaͤngige Wahlbezirke getheilt werden.
Eine solche Eintheilung der Waͤhler kann sowohl in Bezug auf saͤmmt-
liche, als auf einzelne Abtheilungen stattfinden.
In keinem Falle duͤrfen in einem dieser Wahlbezirke mehr als zwei
Wahlmaͤnner gewaͤhlt werden.
F. 21.
In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wäh-
ler (Whlerliste) mit Angabe des Steuerbetrages aufzustellen, welcher auf jeden
einzelnen Wähler fällt.
g. 22.
Von Amtswegen werden nur diejenigen Steuerbetraͤge bei jedem Waͤh-
ler in der Liste angegeben, welche er beziehungsweise in der Gemeinde oder im
Wahlbezirke zahlt. G. 14.) Wer auch die anderswo von ihm zu zahlenden
Steuerbeträge aufgenommen wissen will, muß dieselben der Behörde, welche
die Wählerliste aufstellt, rechtzeitig und spätestens innerhalb der Reklamations-
frist gegen die Liste (C. 23.) glaubwürdig nachweisen, widrigenfalls es bei dem
Ansatze der Behörde bewendef.
g. 23.
Die Wahlerlisie ist zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und daß dies
geschehen, in ortsublicher Well bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Liste sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Be-
kanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem von derselben dazu ernannten
Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzuzeigen oder
zu Protokoll zu geben.
Die Enrscheidung darüber stehr in den Städten der Gemeinde-Verwal-
tungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu und muß innerhalb der näch-
sten 14 Tage erfolgen, worauf die Listen geschlossen werden.
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in
die Liste aufgenommen sind.
g. 24.
Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde (G. 14. a.) oder jeden
Wahlbezirk G. 14. b.) eine Abtheilungsliste anzufertigen und von derjenigen
Behörde festzustellen, welche die Wahlbezirke einrichtet. (K. 5.)
Eben diese Behörde hat das Lokal oder die Lokale, in welchen die Ab-
theilungslisten öffentlich auszulegen sind, zu bestimmen.
. 25.
Die Mbtheilungelisten müssen innerhalb 8 Tagen nach dem Schlusse der
Wählerlisten aufgestellt und dann sofort ausgelegt werden.
Einsprachen gegen die Abtheilungslisten bnd binnen 3 Tagen nach öf-
fentlicher Bekannemachung schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.
Die Entscheidung darüber steht auf dem Lande dem Landrathe, in den
Jahrgang 1819 (Nr. 3192) ? 68 Städ=