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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 42 —
(Nr. 3199.) Gesetz, betreffend die Ermägigung der Briefporto-Tare. Vom 21. Dezember 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛ.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums unter Zustimmung bei-
der Kammern in Betreff der Ermäßigung der Briefporto-Taxe, was folgt:
g. 1.
Das Briefporto fuͤr die innerhalb des Preußischen Postgebietes ge-
wechselte Korrespondenz soll betragen:
a) nach Maaßgabe der Entfernung:
unter und bis 10 Meilen 1 Sgr.
über 10 bis 20 Meillen 2
und auf alle weitere Entfernuneen 3
für den einfachen Brief;
b) nach Maaßgabe des Gewichts:
unter 1 Loth JZollgewicht (1,14 Loth preußisch, Verordnung vom
31. Oktober 1839., Gesetzsammlung S. 325.) das einfache,
von 1 Loth bis erkl. 2 Loth das zweifache,
3 das dreifache,
4 das vierfache,
8 das fuͤnffache,
- *. 10 das sechsfache
Porto, so lange, bis das Porto nach der Paket-Tare mehr beträgt.
. 2.
Die Postverwaltung wird ermächtigt, in den mit fremden
zu treffenden Vereinbarungen das Preußische Porto nach dem
im F. 1. verordneten Porkotarifs festzusetzen, in soweit das bei der
Korrespondenz in Anwendung kommende fremde Porto nach annähernd
Sätzen normirt wird.
Jahrgong 1849. (Nr. 3199.) *70 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1849.
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