Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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den Fall beizuwohnen haben, daß es einem der Geschworenen unmöglich wer- 
den sollte, bis zum Schlusse der Verhandlung anwesend zu bleiben. 
K. 95. 
Niemand kann in einer Sache Geschworener sein, in welcher er als 
Jeuge, Dolmekscher, Sachverständiger oder Polizeibeamter thätig gewesen ist, 
oder sonst nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften als Richter nicht würde 
mitwirken können, bei Strafe der Nichtigkeit. 
K. 96. 
Die Mitglieder deß gebildeten Schwurgerichts nehmen in der durch daß 
Loes bestimmten Ordnung ihre Sißze ein. 
K. 97. 
Vor dem Beginn der Verhandlung muß der Vorsitzende des Geriches- 
hofes die Geschworenen mit den Worten: 
„Sie schwören und geloben vor Gokt und den Menschen in der An- 
klagesache gegen N. Sich den Pflichten Ihres Berufes als Geschwo- 
rene mit Gewissenhaftigkeit, Festigkcit und Treue zu widmen und un- 
parteüsch Niemandem zu Liebe und Niemandem zu Lede, oinen gewis- 
senhaften Spruch zu fällen zwischen dem Angeklagten und dem Ge- 
setze, dem Sie Geltung verschaffen sollen“ 
als Geschworene verpflichten, und die Geschworenen übernehmen diese Ver- 
pflichtung mit den Eidesworten: 
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ 
indem sie die rechte Hand erheben. 
S. 98. 
Die Verhandlung der Sache beginnt mit Verlesung der Anklageschrift = #e## 
durch den Gerichtsschreiber. r——— 
Der Vorsitzende des Gerichts befragt den Angeklagten: brrichte. 
ob er sich schuldig bekenne, oder nicht schuldig fei 
Bekennt er sich schmdig und waltet gegen die Richtigkeic des Bekenm- 
nisses kein Bedenken ob, so faßt das Gericht das Urtel sofort ohne Zuziehung 
von Geschworenen ab. 
Andernfalls beginnt die Untersuchung und Verhandlung der Sache vor 
den Geschworenen. 
Die Leitung der Verhandlung, insbesondere das Verhbr des Angeklag- 
ten und der Zeugen, gebührt dem Vorsitzenden des Gerichts. Dieser muß dem 
Staatsanwalte, und kann dem Angeklagken oder dessen Vercheidiger, sowie 
den Geschworenen gestatten, Fragen, welche sie zur Aufklärung der Sache für 
angemessen erachten, unmittelbar an die Betheiligten zu richten. 
K. 99. 
Ueber den Hergang im Termine wird von dem Gerichtsschrelbe ein Pro- 
kokoll aufgenommen, welches die Namen der Richrer und Geschworenen, sowie 
(Nr. 2087.) den 
 
	        
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