Sachregister.
Lebensmittel. Beschränkung des Einkaufs derselben
Landschaften, (Forts.)
B. Von den Pfandbriesen. (8&. 19—29.) 190—196.
— Umfang der Emission ders. (6. 19.) 190. — Aus-
fertigung ders. nach beigefügten Mustern. (8&. 20. und
21. nebst Anl. B. und C.) 190. 191. 202. 203.—
Rechte des Inhabers. (§. 22.) 191. f. — Zinszahlung.
Uerjährung. (§. 23.) 197. — Kapitalzahlung. (§. 24.)
192—194. — Umlauf, Deposition und Umfertigung.
(6/.25. 26. 27.) 194. 195. — Aufgebot, Amortisalion.
(s. 28.) 195. — Kapilol-Verjährung. (§. 29.) 195. f.
C. Von dem Sicherheitsfonds. (5. 30. a1. und 32.)
196. 197. — Quellen des Fonds. (6. 30.) 196. —
Verwallung. (s. 31.) 196. — Rechnungslegung und
Vorbedalt der Reviston res gegenwärtigen Regulativs,
(§. 32.) 196. 197.
Landschrelbereien, im Bezirke des Justigsenats zu
Ehrenbreitstein, deren Kompelenz wird durch besondere
Instruktion geregelt. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 20.) 7.
Landwehr, deren Stammmannschaften nehmen an den
Wahlen für die zweite Kammer an ihrem Stand-
orte Theil, ohne. Rücksscht darauf, wie lange sie sich an
demselben vor der Wahl aufgehalten haben. (V. v. 30.
Mai 49. 8. 9.) 200. — Landwehrpflichtige, welche zur
Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind, wählen
an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimatsbe-
zirk. (ebend. §. 9.) 200. — in gleicher Art bei den
Wahlen zum Volkshause des deutschen Parlaments.
(V. v. 20. Novbr. 49. §. 10.) 423.— bei den lbun-
gen ders. findet eine Bewilllgung der Tagegelder nicht
statt; vielmehr verbleibt es in dieser Hinsicht bei den be-
stehenden Vorschriften. (A. E. v. 28. Dezbr. 48. S. 6.) 87.
— s. auch Soldatenstand, desgl. bewaffnete Macht.
Landwehr-= Offiziere, deren zeitherige Befreiung von
der Klassensteuer hört mit dem 1. Janr. 1830. auf,
sofern dieselben nicht mobil gemacht sind. (G. v. 7.
Dezbr. 49.) 436.
Langensalza, Stadt, siehe Chausseebau Nr. 15.
. 16.
Lebensalter, 21jähriges, solches muß derjenige voll-
enret haben, welcher als stimmfähiger Urwähler zu
den Wahlen für die zweite Kammer zugelassen werden
will. (V. v. 30. Mai 49. §S. 8.) 200. — die Wähl-
barkeit zum Abgeordneten der letztern wird auch durch
die Vollendung des dreißigsten Lebensjahre bedingt.
(ebend. §. 29.) 209. — die Wähler zum Volkfsbause
müssen das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben. (B. v.
26. Novbr. 49. 88. 1. u. 7.) 419. 424. — die wähl-
baren Abgeordneten zu demselben das 30 te Lebenojahr.
(ebend. I§. 6. u. 41.) 420. 430. — 30jähriges ist zur
Berufung als Geschworner erforderlich. (V. v. Z. Janr.
49. S. 62.) 25. — ein 70jähriges entbindet davon.
(ebend. §. 63.) 25.
1849. 47
auf Wochenmärkten für gewisse Klassen von Käufern
auf eine bestimmte Zeit. (V. v. 9. Febr. 49. 8. 71.)
109
Lederbereiter, Nachweis deren Befähigung zum Be-
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginm. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 23.) 98. — Strafbestim-
mung für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift.
(ebend. S. 74.) 109.
Lehnssachen, dieselben verbleiben den Appellations-
gerichten, so lange über solche von der Gesetzgebung
nicht anderweit bestimmt worden. (V. v. 2. Janur. 49.
8. 25. Nr. 4. u. §S. 35.) 9. 11.
Lehrlinge, allgemeine Bestimmungen über deren Ver-
hältnisse. (V. v. 9. Febr. 49. I# 44. 45. 47. 49.) 103.
104. — als solche sind alle diejenigen zu betrachten,
welche bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Ge-
werbes in Arbeit treten. (S. 44.) 103. — Festsetzung
deren Aufnahme und Entlassung bei den Innungen
durch Ortsstatuten. (s. 45.) 103. — bei deren Auf-
nahme und Enklassung dürfen neben der Erstattung der
im §&. 159, der Gewerbeordnung erwähnten baaren
Auslagen (als: Stempel, Koplalien, Diäten für die
einzelnen Innungsgenossen und Sachpverständige, welche
die Prüfung bewirkt haben 2c.) keine Gebühren oder
Zahlungen eingezogen werden. (V. v. 9. Gebr. 49.
Ss. 60. 61.) 106. 107. — Beförderung von Einrich-
tungen, welche die Fortbilrung ders. bezwecken und Auf-
bringung der dazu erforderlichen Beiträge seitens der
selbstständigen Gewerbetreibenden. (ebend. §ö. 57. 59.)
105. 100. — die Befolgung der Vorschriften über de-
rten Annahme und Behandlung hat der Gewerberath
zu überwachen. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 2.) 93. 94. —
Festsetzung deren täglicher Arbeitszeit durch den Ge-
werberath flir die einzelnen Handwerkszweige. (§. 49.)
104. — Handwerksmeister dürfen sich zu den technischen
Arbeiten ihres Gewerbes nur der Lehrlinge ihres
Handwerks bedienen, sowelt nicht von dem Gewerbe-
rathe eine Ausnahme gestattet wird. (ebend. 8. 47.)
103. — Strafbestimmung für die lÜbertretung oder
Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. s. 74.) 109. —
Erledigung deren Streitigkeiten mit ihren selbstständi-
gen Gewerbetreibenden über Arbeits- und Lehrverhält-
nisse 2c. durch die Gewerbegerichte im Wege der güt-
lichen Vermittelung oder nöthigenfalls durch Erkennt-
niß. (V. v. 9. Febr. 49. 8. 2.) 111. — in Stelle des
Verfahrens vor dem Vergleichsausschusse der Gewerbe-
gerichte (66. 17. ff.) rritt für Streitigkeiten von In-
nungegenossen mit ihren Lehrlingen, das Vergleichsver-
fahren vor einem Vergleichsausschusse der Innungen
ein. (ebend. §S. 25.) 117.
Lei-