Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 
Lebensmittel. Beschränkung des Einkaufs derselben 
Landschaften, (Forts.) 
B. Von den Pfandbriesen. (8&. 19—29.) 190—196. 
— Umfang der Emission ders. (6. 19.) 190. — Aus- 
fertigung ders. nach beigefügten Mustern. (8&. 20. und 
21. nebst Anl. B. und C.) 190. 191. 202. 203.— 
Rechte des Inhabers. (§. 22.) 191. f. — Zinszahlung. 
Uerjährung. (§. 23.) 197. — Kapitalzahlung. (§. 24.) 
192—194. — Umlauf, Deposition und Umfertigung. 
(6/.25. 26. 27.) 194. 195. — Aufgebot, Amortisalion. 
(s. 28.) 195. — Kapilol-Verjährung. (§. 29.) 195. f. 
C. Von dem Sicherheitsfonds. (5. 30. a1. und 32.) 
196. 197. — Quellen des Fonds. (6. 30.) 196. — 
Verwallung. (s. 31.) 196. — Rechnungslegung und 
Vorbedalt der Reviston res gegenwärtigen Regulativs, 
(§. 32.) 196. 197. 
Landschrelbereien, im Bezirke des Justigsenats zu 
Ehrenbreitstein, deren Kompelenz wird durch besondere 
Instruktion geregelt. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 20.) 7. 
Landwehr, deren Stammmannschaften nehmen an den 
Wahlen für die zweite Kammer an ihrem Stand- 
orte Theil, ohne. Rücksscht darauf, wie lange sie sich an 
demselben vor der Wahl aufgehalten haben. (V. v. 30. 
Mai 49. 8. 9.) 200. — Landwehrpflichtige, welche zur 
Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind, wählen 
an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimatsbe- 
zirk. (ebend. §. 9.) 200. — in gleicher Art bei den 
Wahlen zum Volkshause des deutschen Parlaments. 
(V. v. 20. Novbr. 49. §. 10.) 423.— bei den lbun- 
gen ders. findet eine Bewilllgung der Tagegelder nicht 
statt; vielmehr verbleibt es in dieser Hinsicht bei den be- 
stehenden Vorschriften. (A. E. v. 28. Dezbr. 48. S. 6.) 87. 
— s. auch Soldatenstand, desgl. bewaffnete Macht. 
Landwehr-= Offiziere, deren zeitherige Befreiung von 
der Klassensteuer hört mit dem 1. Janr. 1830. auf, 
sofern dieselben nicht mobil gemacht sind. (G. v. 7. 
Dezbr. 49.) 436. 
Langensalza, Stadt, siehe Chausseebau Nr. 15. 
. 16. 
Lebensalter, 21jähriges, solches muß derjenige voll- 
enret haben, welcher als stimmfähiger Urwähler zu 
den Wahlen für die zweite Kammer zugelassen werden 
will. (V. v. 30. Mai 49. §S. 8.) 200. — die Wähl- 
barkeit zum Abgeordneten der letztern wird auch durch 
die Vollendung des dreißigsten Lebensjahre bedingt. 
(ebend. §. 29.) 209. — die Wähler zum Volkfsbause 
müssen das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben. (B. v. 
26. Novbr. 49. 88. 1. u. 7.) 419. 424. — die wähl- 
baren Abgeordneten zu demselben das 30 te Lebenojahr. 
(ebend. I§. 6. u. 41.) 420. 430. — 30jähriges ist zur 
Berufung als Geschworner erforderlich. (V. v. Z. Janr. 
49. S. 62.) 25. — ein 70jähriges entbindet davon. 
(ebend. §. 63.) 25. 
1849. 47 
auf Wochenmärkten für gewisse Klassen von Käufern 
auf eine bestimmte Zeit. (V. v. 9. Febr. 49. 8. 71.) 
109 
Lederbereiter, Nachweis deren Befähigung zum Be- 
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be- 
ginm. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 23.) 98. — Strafbestim- 
mung für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. 
(ebend. S. 74.) 109. 
Lehnssachen, dieselben verbleiben den Appellations- 
gerichten, so lange über solche von der Gesetzgebung 
nicht anderweit bestimmt worden. (V. v. 2. Janur. 49. 
8. 25. Nr. 4. u. §S. 35.) 9. 11. 
Lehrlinge, allgemeine Bestimmungen über deren Ver- 
hältnisse. (V. v. 9. Febr. 49. I# 44. 45. 47. 49.) 103. 
104. — als solche sind alle diejenigen zu betrachten, 
welche bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Ge- 
werbes in Arbeit treten. (S. 44.) 103. — Festsetzung 
deren Aufnahme und Entlassung bei den Innungen 
durch Ortsstatuten. (s. 45.) 103. — bei deren Auf- 
nahme und Enklassung dürfen neben der Erstattung der 
im §&. 159, der Gewerbeordnung erwähnten baaren 
Auslagen (als: Stempel, Koplalien, Diäten für die 
einzelnen Innungsgenossen und Sachpverständige, welche 
die Prüfung bewirkt haben 2c.) keine Gebühren oder 
Zahlungen eingezogen werden. (V. v. 9. Gebr. 49. 
Ss. 60. 61.) 106. 107. — Beförderung von Einrich- 
tungen, welche die Fortbilrung ders. bezwecken und Auf- 
bringung der dazu erforderlichen Beiträge seitens der 
selbstständigen Gewerbetreibenden. (ebend. §ö. 57. 59.) 
105. 100. — die Befolgung der Vorschriften über de- 
rten Annahme und Behandlung hat der Gewerberath 
zu überwachen. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 2.) 93. 94. — 
Festsetzung deren täglicher Arbeitszeit durch den Ge- 
werberath flir die einzelnen Handwerkszweige. (§. 49.) 
104. — Handwerksmeister dürfen sich zu den technischen 
Arbeiten ihres Gewerbes nur der Lehrlinge ihres 
Handwerks bedienen, sowelt nicht von dem Gewerbe- 
rathe eine Ausnahme gestattet wird. (ebend. 8. 47.) 
103. — Strafbestimmung für die lÜbertretung oder 
Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. s. 74.) 109. — 
Erledigung deren Streitigkeiten mit ihren selbstständi- 
gen Gewerbetreibenden über Arbeits- und Lehrverhält- 
nisse 2c. durch die Gewerbegerichte im Wege der güt- 
lichen Vermittelung oder nöthigenfalls durch Erkennt- 
niß. (V. v. 9. Febr. 49. 8. 2.) 111. — in Stelle des 
Verfahrens vor dem Vergleichsausschusse der Gewerbe- 
gerichte (66. 17. ff.) rritt für Streitigkeiten von In- 
nungegenossen mit ihren Lehrlingen, das Vergleichsver- 
fahren vor einem Vergleichsausschusse der Innungen 
ein. (ebend. §S. 25.) 117. 
Lei-
	        
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