— 37 —
der Angeklagte innerhalb einer praͤklusivischen Frist von zehn Tagen das Rechts-
mittel der Appellation einzulegen berechtigt. Der Appellant kann dasjenige,
was vom ersten Richter als thatsächlich fesistehend angenommen worden ist, nur
mittelst neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfechten, und der Appel-
lationsrichter hat zu beurtheilen, ob diese neuen Thatsachen und neuen Beweis-
mittel erheblich sind.
F. 127.
Die zehntägige Appellationsfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem das ersie Urtheil verkündet worden ist. Hat die Verkündung des
Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten stalrgefunden, so nimmt die Appella-
tionsfrist für denselben erst mit dem Ablaufe desjenigen Tages ihren Anfang,
an welchem ihm die Ausfertigung des Urtheils behändigt worden ist.
G. 128.
Die Appellation ist bei dem Gerichte der ersten Instanz entweder münd-
lich zum Protokoll oder schriftlich anzumelden. ·
F. 129.
Die Angabe der Beschwerden, sowie deren Rechtfertigung und die An-
führung neuer Thatsachen oder Beweismittel können gleichzeitig mit der Ap-
pellationsanmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben ist, innerhalb
der auf den Tag dieser Anmeldung nchstfolgenden zehn Tage geschehen. Das
Gericht ist sedoch ermächtigt, diese Frist auf den Antrag des Appellanten den
Umstanden nach angemessen zu verlängern.
K. 130.
Die Appellationsschrift wird dem Appellaten mit der Aufforderung mit-
etheilt:
8 binnen einer Frist von zehn Tagen anzuzeigen, ob und welche neue That-
sachen oder Beweiemittel er seinerseitS anzuführen habe.
Hat der Staatsanwalk appellirt und ist der Angeklagte verhaftet, so wird die-
sem der Inhalt der Appellationsschrift vorgelesen und die eben gedachte Auf-
forderung zum Protokoll bekannt gemacht; besitzt er einen Vertheidiger, so i
diesem auf Verlangen Abschrift der Appellationsschrift zuzustellen.
g. 131.
Weiset das Gericht erster Instanz die Appellation als nicht rechtzeitig
angemeldet zuruͤck, so kann der Zuruͤckgewiesene hierbei innerhalb einer zehntaͤ-
igen präklusivischen Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem
ihm die zurückweisende Verfügung bekannt gemacht worden ist, bei dem Appel-
E— 3087.) lations-=