— 77 —
Pfandbriefe berechtigt und letztere zu diesem Zweck vorzulegen ver-
pflichtet.
Die erfolgte Ausreichung wird auf den Kapitalbriefen abgestempelt.
4) Der Anspruch auf Zinszahlung fuͤr die in den Kupons bezeichneten Ter-
mine erlischt, wenn diese Kupons innerhalb vier Jahren vom Faͤlligkeits-
Termine ab gerechnet, also spaͤtestens in dem achten Zinstermine, nicht
zur Einloͤsung vorgelegt worden sind.
5) Ein Aufgebot und eine Mortifikation verlorener Zinskupons findet nach
Vorschrift der Verordnung vom 16. Januar 1810. Statt; die Anwen-
dung der 69§. 3. und 4. gedachter Verordnung bleibt hierbei ausge-
schlossen.
6) Hinsichtlich der Aufkündigung der Schlesischen landschaftlichen Pfandbriefe
an die Inhaber findet folgendes Verfahren Statt:
a) Jede von der Landschaft ausgehende Aufkündigung von Pfandbriefen
muß, wenn der Einlösungstermin in Johannis eintreten soll, schon
im vorgangigen Monat Januar, und wenn derselbe in Weihnach-
ten eintreken soll, schon im vorgängigen Monat Juli, durch das-
jenige Blatt, welches zur Publikation amtlicher Erlasse in der Pro-
vinz bestimmt ist (zur Zeit durch die Regierungs-Amtsblätter), auf
Koslen der Landschaft öffentlich bekannt gemacht, der Kündigungs-
Erlaß auch bei den Schlesischen Landschaftskassen und an den Börsen
von Breslau und Berlin ausgehängt werden. Ob und in welchen
anderen öffentlichen Blättern der Erlaß zu inseriren sei, bleibt dem
Ermessen der Landschaft anheimgestellt.
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach dem darin
benannten Gute, nach dem Lanbschaftssoteme, der Nummer und dem
Betrage bezeichnet, der Fälligkeirstermin des Kapitals angegeben, die
Aufforderung zu sofortiger Einlieferung des Pfandbriefs enthalten,
die Rechtsfolge der Unterlassung dahin vorbestimmt sein: daß der
säumige Inhaber mit den in dem Pandbriefe ausgedrückten Rech-
ten, insbesondere mit dem der Spezialbypothek prakludirt und mit
seinen Ansprüchen auf die bei der Landschaft zu deponirende Baar-
valute werde verwiesen werden.
b) Die Inhaber der gekündigten Pfandbriefe sind verpflichtet, dieselben
vor dem Verfalltermine einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird
von der Landschaft Rekognition ertheilt und gegen Rückgabe dieser im
Verfalltermine die Kapitalzahlung geleistet.
c) Mit den Kapitalbriefen mussen auch entsprechende Zinskupons — so-
weit diese vorausgereicht und noch nicht fällig sind — zurückgeliefert
werden; für nicht zurückgelieferte wird der gleiche Betrag am Kapi-
tale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Kupons
verwendet zu werden.
4) Im Laufe der Monate März und September wird der Kündi-
gungserlag hinsichtlich aller im Januar und bezüglich im Juli gekün-
igten, aber noch nicht eingelieferten Pfandbriefe wiederholentlich und
(D0.. 309..) zwar