Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3095.) Verordnung wegen Aufhebung der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hülfs- 
leistung bei Räumung des Schnees von den Chausseen. Vom 6. Ja- 
nuar 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 105. der Verfassungsurkunde, nach dem 
Antrage Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die nach §F. 1. der Verordnung vom 8. März 1832. (Gesetz-Samm-= 
* Seite 119.) zur Räumung des Schnees von den Chausseen zu leistende 
Hülfe der Einwohner des Orts, in deren Feldmark sich der Schneefall ereig- 
net, soll künftig nicht mehr unentgeltlich gefordert, sondern dafür in gleicher 
Weise, wie dies im F. 3. der gedachten Verordnung beslimmt ist, daß zu der 
Zeit am Orte gewöhnliche Tagelohn aus der Chausseebau-Kasse ge- 
zahlt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charloctenburg, den 6. Januar 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteiffel. 
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt. 
Für . inanzminister: 
hne. Graf v. Bülow. 
 
	        
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