Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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von ihr einzugehenden Vertraͤge und Verbindlichkeiten als Bevollmaͤchtigte der 
Gesellschaft betrachten ist. Die Kosten dieser Verwaltung (Gehaͤlter, Reise- 
und Büreaukosten u. s. w.) werden aus den Fonds der Gesellschaft bestritten. 
Seitens des Staats bleibt vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn- 
Direktion auch die Leitung des Baues und des Betriebes anschließender Bah- 
nen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten 
dieser Direktion nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschie- 
denen Eisenbahn-Umernehmungen vertheilt werden. 
F. 10. 
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Ausführung des 
Baues und der Leitung der demnächsiigen Verwaltung des Unternehmens zu 
gewähren, soll von der General-Versammlung eine Deputation von fünf Mit- 
gliedern und eben so viel Stellvertrerern gewählt werden, welche an Orten, die 
von der Bahn berührt werden, oder wenigstens in der Nähe derselben belegen 
sind, ihren Wohnsitz haben müssen. 
Aus demselben Orte dürfen nicht mehr als höchstens zwei Mitglieder ge- 
wahlt werden. Die Mitglieder der Deputation, wie auch die Stellverrreter 
müssen wenigstens zehn Akkien besitzen, welche während der Amtsdauer deponirk 
und außer Kurs gesetzt werden. Die zuersi Gewählten sollen bis zu Ende An- 
ust 1852. fungiren. Hiernächst scheiden alljährlich abwechselnd zwei resp. drei 
Migglieder und Stellvertreter aus, zuerst nach dem Loose und später nach dem 
Amtaalter. 
Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alljährlich im August 
stattfindende General-Versammlung wieder besetzt; die ausscheidenden Mitglie- 
der sind wieder wählbar. 
Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Be- 
schlüsse werden kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen 
wenigslens drei Mitglieder anwesend sein. 
Diese Oeputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaff, 
insbesondere der Königlichen Eisenbahn-Direktion gegenuber, wahrzunehmen hat, 
wird in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des Mehr- 
bedarfs zur Vollendung der Bahn, bei elwaniger Erhöhung der jährlich zum 
Reservefonds einzubehaltenden Summe G. 3. Nr. 2.), bei Fesistellung des 
Fahrplans, des Tarifs und der Oividende mit ihrem Gutachten gehört und, 
dringend eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königli- 
chen Oirektion dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten zur Entscheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferen- 
zen an dem Sitze der Königlichen Eisenbahn-DOirektion zu halten. 
Die Mitglieder derselben erhalren für die Tage, wo Konferenzen statt- 
sinden, Diäten von drei Rthlr. und soweit sie nicht auf der Bahn seldst reisen, 
Reisekosien nach der Verordnung vom 10. Juni 1848. 
K. 11. 
Dieser Deputation (GS. 10.) wird nach vollendetem Bau auch die Rech- 
nung über die Bauausführung, und sodann jährlich in der ersten Hälfte des 
(Nr. 3239.) fol— 
 
	        
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