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diesen Gegenstand einigen, hat der Bezir?srath lediglich die Uebereinkunft der-
selben zu bestätigen.
S. 132.
Jede Einzelgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zum Sammtgemeinde-
rathe zu wählen. Sind die Einzelgemeinden von sehr ungleicher Größe, so
trilt bei den stärker bevölkerten Gemeinden eine Vermehrung der Abgeordneten
ein, worüber der Bezirksrath zu beslimmen hat.
Die Wahlen werden von den Gemeinderäthen der Einzelgemeinden nach
den Vorschriften der 29. und 30. vorgenommen.
Die Mitglieder der Sammtgemeinderäthe erhalten nur eine Vergüti-
gung für ihre baaren Auslagen, jedoch keine Zehrungs= und Reisekosten.
K. 133.
Der Vorsteher der Sammtgemeinde hat den Vorsitz mie Stimmrecht im
Sammtgemeinderath. Im Uebrigen haben der Vorsleher der Sammtgemeinde,
dessen Beigeordnete und der Sammtgemeinderath in Bezug auf die Sammt-
emeinde dieselben Rechte und Pflichken, welche einerseits dem Gemeindevor-
sbandr, dem Bürgermeister und den Beigeordneten, und andererseits dem Ge-
meinderathe in Bezug auf die, nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden
Gemeinden in Titel II. dieses Gesetzes beigelegt sind.
Auf die Wahl, Bestätigung oder Ernennung des Vorstehers der Sammt-
gemeinde und dessen Beigeordneten finden die Bestimmungen der S#. 29., 30.
und 31. Anwendung; jedoch sleht die Heslärigung des Vorstehers der Sammt-
gemeinde auch in dem Falle dem Regierungspräsidenten zu, wenn die Sammt-
gemeinde mehr als 10,000 Einwohner zählt.
Hinsichtlich der Ansprüche der Vorsteher der Sammtgemeinden auf Be-
soldung und Pension, und der Beigeordneten auf Entschäbigung, gelten die
Bestimmungen der W. 60. und 61
K. 134.
Auch diejenigen Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht
alle Einzelgemeinden einer Sammtgemeinde betheiligt sind, gehören zum Ge-
schäftskreise des Vorstehers und des Sammtgemeinderathes; jedoch haben die
Vertreter der nicht betheiligten Gemeinden über solche Angelegenheiten nicht
mit zu beschließen.
S. 135.
Den Vorstehern der Sammtgemeinden G. 126.) können von der Staats-
Regierung die §. 558. bezeichneten Geschäfte übertragen werden.
Wo Polizeibezirke gebildet werden müssen (F. 126.), sind für die im
g. 58. bezeichneten Geschäfte besondere Bezirksbeamte (Kreis-Amtmanner) zu
bestellen. Oas Amt derselben ist ein, jedesmal auf 3 Jahre von der Staats=
Regierung aus den Eingesessenen des Bezirks zu besetzendes, unentgeltlich zu
verwaltendes Ehrenamt.
Findet sich kein geeigneter Eingesessener, welcher das Amt übernehmen
Jelrgang 1950. (Nr. 3234.) 36½ will,