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in sofern nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdruͤcklich
bestimmt ist, bei Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern von dem Be-
irksrathe, bei den übrigen Gemeinden in erster Inskanz von dem Kreisaus-
se, in zweiter Instanz von dem Bezirksrathe gefähre Der letztere kann
dem Kreisausschusse Aufträge ertheilen.
K& 139.
Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde-Angelegenheiten können
nur innerhalb vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung erhoben
werden, in sofern sie nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes an andere
Fristen geknüpft sind.
K. 140.
Wenn der Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, welcher dessen Be-
fanniss überschreitet, die Gesetze oder das Staatsinteresse verletzt, so hat der
Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, bei Sammtgemeinden deren Vorsteher,
von Amtswegen oder auf Geheiß der Staatsverwaltungs-Behörde die Aus-
führung zu untersagen. Derselbe ist alsdann verpflichtet, sofort die Entschei-
dung des Regierungspräsidenten einzuholen und den Gemeinderath davon zu
benachrichtigen. Der Regierungsprässdent hat seine Entscheidung nach Be-
rathung mit dem Bezirksrathe unter Anführung der Gründe zu geben.
S. 141.
Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde
gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so laßt der Regierungspräsident, nach Berathung
mit dem Bezirksrathe, unter Anführung des Gesetzes, die Eintragung in den
Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die anerordentliche
Ausgabe fest.
9. 142.
Gegen die Entscheidung des Regierungspraͤsidenten sleht in den Faͤllen
der SG#. 140. und 141. dem Gemeinderathe innerhalb zehn Tagen die Beru-
fung an den Minister des Innern zu.
Bei Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Titel III. ver-
waltet werden, sleht die in den W. 140. und 141. dem Regierungsprsidenten
nach Anhbrung des Bezirksrathes vorbehaltene Entscheidung dem Landrathe
nach Anhörung des Kreisausschusses zu. Gegen die Entscheidung des Land-
raths sinder innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Regierungspräsiden-
ten statt.
K. 143.
Der Minister des Innern kann einen Gemeindevorstand, einen Gemeinde--
rath oder einen Sammtgemeinderath vorläufig und auf höchstens ein Jahr
seiner Berrichtungen entheben und dieselben besonderen Kommissarien übertra-
gen. Die schließliche Bestimmung erfolgt alsdann durch ein Gesetz, dessen Em-
wurf den Kammern, sobald dieselben versammelt sind, vorzulegen ist.
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