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dreier Tage nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgen, ohne daß
es dazu einer besondern Aufforderung bedarf.
F. 12.
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift herausgiebt, verlegt oder druckt, bevor
die erforderliche Kaution bestellt oder ergänzt, oder nachdem das fernere Er-
scheinen derselben untersagt ist (G. 11.), wird mit einer Geldbuße von funfzig
bis zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei
Jahren bestraft.
Die nämliche Strafe trifft denjenigen, welcher eine Zeitung oder Zeit-
schrift verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind,
ausstellt, oder sonst verbreitet, nachdem das Urtheil, welches das fernere Er-
scheinen derselben untersagt, ihm besonders bekannt gemacht oder durch das
Amtsblatt veröffentlicht 4
Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, die betreffen-
den Blaͤtter uͤberall, wo sie solche vorfinden, so wie die zur Vervielfaͤltigung
bestimmten Platten und Formen, vorlaͤufig mit Beschlag zu belegen. In dem
Strafurtheil kann zugleich auf Vernichtung der Blaͤtter, Platten und Formen
erkannt werden.
g. 13.
Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend
eine andere Art vervielfaͤltigte Schriften gleich, welche in monatlichen oder kuͤr-
zeren, wenn auch unregelmaͤßigen, Fristen erscheinen.
S. 14.
Die in den §##. 3. und 12. dieser Verordnung vorgesehenen strafbaren
Handlungen ehtren nicht g Kompetenz der Schwurgerichte.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 5. Juni 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. o. Ladenberf= v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
(Xr. 3279.)