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gierung dieselben Vergütigungen der Königlich Preußischen Regierung für Mi-
litair-Transporte auf der Saarbrücker Bahn gewährt.
Die Bestimmungen der bestehenden Etappen-Konventionen finden auch in
allen denjenigen Fallen unverändert Anwendung, wo die Militair-Verwaltungen
es für angemessen erachten, sich der Eisenbahn zur Beförderung von Truppen
zu bedienen.
Wenn Truppen oder Effekten einzeln oder in bedeutenden Massen zum
Transport ankommen, ist der erforderliche Weitertransport möglichst ohne Auf-
enthalt, und zwar auch in dem Falle, wenn die Truppen= oder Transport-
führer augenblicklich nicht mit Geldmitteln zur Zahlung der Taxen 2c. versehen
sein sollten, auszuführen, und in diesem Falle, wo nämlich die Vergütung nicht
sogleich erfolgen könnte, bleibt die Nachliquidation und alsbaldige Nachzahlung
vorbehalten.
Artikel 16.
Rücksichtlich der Postverhältnisse wird verabredet, daß über Alles, was
auf den Postverkehr Bezug hat, und soweit derselbe durch den Betrieb der
Eisenbahn alterirt werden könnte, noch vor Erôffnung und Benutzung der gan-
zen Bahn, oder eines Theiles derselben, eine Einigung zwischen den beiderseiti-
gen Postanstalten stattfinden soll.
Artikel 17.
Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Be-
triebe zu treffenden Vorkehrungen und Anordnungen in Llebereinsiimmung zu
bringen, werden die hohen kontrahirenden Regierungen eine gegenseitige Ver-
ständigung hierüber treffen, so wie überhaupt darauf Bedacht nehmen, für die
Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung ein gemeinschaftliches Bahn-Polizei-
Reglement einzuführen.
Artikel 18.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Fesistellung der
Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer-
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet
des andern übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Beförderungs-
preise, noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden, als die
aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 19.
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, darauf ein wach-
sames Auge zu haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn ge-
hörigen Gebauden weder Spielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst
Hazardspiele irgend einer Art geduldet werden.
Artikel 20.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
(Nr. 3295—3296.) und