Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Verfahren bei 
8 das Eigenthum von Grundstücken, über die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
ogletet. 
der 
n 
Jährliche 
Sesen gen zu kontrolliren und alle vorkommenden Differenzen 
Sorietäls- 
agen. 
388 — 
K. 63. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
Hieiit oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
etreffende Beschwerden von dem Versfand, der Sozietät untersucht und ent- 
schieden, in sofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statut ausdrücklich an 
eine andere Behöbrde ewiesn sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet bei dem Sozietäts-Direktor angemeldet wer- 
den muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Königlichen Kommissar als Vor- 
sitzenden und aus zwei Beisitzern. Dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Verwal- 
tungsrathe auf drei Jahre #Wewähl Wählbar hierzu ist jeder Inländer, der 
zo/ der Gemeinde seines ohnsitzes zu den öffentlichen Gemeinde-Aemtern 
wählbar ist. 
S. 64. 
Um die ordentliche Ausführung und Umeerhaltung der Soziekäts-Anla- 
ei Benutzung derselben 
wo möglich an Ort und Stelle zu entscheiden, hat der Vorstand unter Leitung 
des Direktors und unker Zuziehung des Kanal-Inspektors, sowie jedes Unter- 
beamten innerhalb seines Bezirks, jährlich zweimal eine Kanal= und Graben- 
Schau vorzunehmen. 
Die erste Schau geschieht im Frühjahr bis spätestens den 1. Mai, die 
zweite Schau im Herbst bis spatestens den 1. Oktober. 
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Königlichen Kommis- 
sar bleibt es überlassen, dieser Inspektion beizuwohnen. Sie müssen zu dem 
Ende von dem dazu angesetzten Termin benachrichtigt werden. 
K. 65. 
Bei den Schauen wird der Zustand der Wasserwerke sorgfaltig unter- 
sucht und über den Befund ein Prokokoll aufgenommen. 
Die dabei sich als nöthig herausstellenden Reparaturen und Neubauten 
sind sofort zu veranschlagen und nach Prüfung und Genehmigung der aufge- 
nommenen Anschläge durch den Vorstand vom Direktor zur Ausführung 
u bringen. 
“ ei der nächsten Schau wird die Ausführung revidirt. E
	        
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