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Dies gilt insbesondere von den, den Grundbesitzern in dem Deichschau-
Vrrbande auferlegten Beschränkungen ihres Eigemhums und dem, den
Staatsbehörden zugewiesenen Recht der Beaufsichtigung.
Die Bestimmungen des §. 60. des Reglements vom 24. Februar 1767.
sollen aber bei allen Vergrabungen, also auch, wenn Erde außerhalb Deiches
zu gewöhnlichen Reparaturen abgegraben wird, zur Anwendung kommen, so
daß der F. 61. des genannten Reglements außer Kraft gesetzr wird.
C. 3.
Die Vertheilung aller zu der sul, 1. erwähnten Instandhaltung erfor-
derlichen Beiträge soll nach der alleinigen Flächengröße der Grundstücke, oder,
dem landesüblichen Sprachgebrauche gemäß, nach der Morgenzahl geschehen.
9. 4.
Der Deichstuhl besleht in einem Deichgräfen, zwei Heimräthen und einem
Deichschreiber. Die Obliegenheiten des letztern können jedoch von dem Deich-
gäfen oder einem Heimrathe mit verrichter werden (G. 4. des Reglements vom
4. Februar 1707.), die Zahl der Deputirten G. 89. des Reglements) wird
auf zwei festgesetzt. Alle diese Personen verwalten ihr. Amt als Ehrenamt un-
enkgeltlich und sollen nur in vorkommenden Fällen Entschädigung für wirkliche.
Auslagen und Versäumnisse erhalten.
g. 5.
Hinsichtlich, der Bobeillgung. der Grundbesitzer, oder Deichgenossen an
den Erbentagen kommen die. elsummungen des §92.92 des Regleinents vom
24. Febrnar 1707. zur Amvendung. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte
ist zulässig.
g. 6.
Abaͤnderungen des vorstehenden Deich-Statuts dürfen nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen:
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. März 1852.
C. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
(Xr. 3508.)