— 89 —
(Nr. 3514.) Gesetz, betreffend die Erwerbung der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn für
den Staat. Vom 31. März 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folge:
F. 1.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind ermächtigt, die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn unter
nachstehenden Bedingungen zu erwerben: ·
1) Die Niederschlesisch-Maͤrkische Eisenbahngesellschaft uͤberlaͤßt ihr gesammtes
Besitzthum nebst allen Rechten und Pfchten vom 1. Januar 1852. ab
an den Staat zum vollen Eigenthum.
Der Staat verpflichtet sich für die Eigenthums-Ueberlassung die im Pri-
vatbesitze befindlichen Aktien des Stamm-Aktien-Kapitals von zehn Mil-
lionen Thaler vom 1. Januar 1852. ab bis zur gänglichen Amortisation
der genannten Aktien aus dem Ertrage der Bahn, und wenn dieser nicht
dazu hinreichen sollte, unter Leistung des erforderlichen Zuschusses, halb-
sehrüch postnumerando mit vier Prozent zu verzinsen. Zu dem Ende
wird die erhöhte feste Zinsrente auf den Aktien mittelsi Abstempelung
vermerkt, und es werden den Inhabern derselben, gegen Ablieferung der
6n nach dem 1. Januar 1852. fallig werdenden 33prozentigen Zinskupons
und Dividendenscheine, vierprozentige Zinskupons ausgereicht.
3) Die genannten Aktien können auch in der Folge von den Besitzern nicht
gekündigt werden. Dagegen bewendet es in Ansehung dieser Aktien bei
der in den #.. 29. bis 32. des unterm 27. November 1843. Allerhöchst
genehmigten Statuts der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
vom 26. August 1843. vorgeschriebenen Amortisasion, mit der näheren
Bestimmung jedoch, daß der Staat nur verpflichtet ist, den Amortisations=
fonds, wie in dem allegirten §. 29. vorgeschrieben ist, nach dem Zinssatze
von 34 Prozent zu bilden.
Die Eisenbahngesellschaft bleibt von einem Stempelbeitrage zu dem Ueber-
lassungs-Kontrakte befreit.
2
4
g. 2.
Die Verzinsung und Tilgung der im Privakbesitze befindlichen Aktien des
ursprünglichen Stamm-Aktien-Kapitals, sowie der auf der Eisenbahn haftenden
Prioritäts-Aktien und Prioritäts-Obligationen, wird der Hauptverwaltung der
Staatsschulden übertragen, welcher auch die Abstempelung der Aktien und die
Ausreichung der vierprozentigen Zinskupons (G. 1. Nr. 2.) obliegt.
(Tr. 3314.) Die