Full text : Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

4  Ger.-Verf.-Ges.  v.  1861  Art.  59.

werkes  anzusinnen.  Diese  Ansicht  ließe  sich  etwa
durch  nachstehende  Erwägungen  vertheidigen.  —  Nach
GO.  Kap.  1  §S.  10  ist  in  den  Fällen  des  Art.  59  Abs.  1
d.  GV.  das  Obergericht  selbst  in  der  Sache  kompetent.
  Diese  eigene  Kompetenz  des  Obergerichtes
war  auch  nach  der  ah.  Verordnung  v.  9.  Aug.  1810
in  den  meisten  Fällen  noch  gegeben  und  besteht  jetzt
wieder  allgemein,  nachdem  durch  den  Art.  59  das
gemäß  Z.  3  und  6  Abs.  2  jener  Verordnung  bestandene
  Wahlrecht  wieder  aufgehoben  ist.  Diese  eigene
Kompetenz  des  Obergerichtes  ist  auch  neuerlich  dadurch
  anerkannt,  daß  die  Motive  zum  Entwurf  von
1850  die  Vorschrift  unseres  jetzigen  Art.  59  unter
den  Gesichtspunkt  der  Delegation  stellen.  Denn  wer
delegiren,  die  Jurisdiktion  übertragen,  ein  anderes
Gericht  durch  solche  Uebertragung  zum  kompetenten
machen  will  und  soll,  der  muß  selbst  im  konkreten
Falle  die  Jurisdiktion  haben,  selbst  kompetent  sein.
Dazu  kommt,  daß  das  Obergericht  die  Sache  an
eines  der  Untergerichte  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  verweisen  soll.  Zur  Verhandlung  kann
aber  nur  eine  Sache  kommen,  die  sich  dazu  eignet.
Eine  Sache,  die  das  Obergericht  selbst  nicht  als  zur
Verhandlung  geeignet  erklären  kann,  weil  es  durch
die  GO.  Kap.  IV  F.  7,  8,  12  oder  17  verpflichtet
ist,  sie  von  der  Gerichtsschwelle  ohne  Einleitung  eines
  Verfahrens  bedingt  oder  unbedingt  abzuweisen,
kann  es  auch  einem  anderen  Gerichte  nicht  zur  Verhandlung
  überweisen.

Es  dürfte  jedoch  nicht  schwer  halten,  diese
Gründe  zu  widerlegen.  Erstens  muß  darauf  hungewiesen
  werden,  daß  die  Abweisung  der  Klage  a  limine,
  selbst  wenn  sie  nur  in  angebrachter  Art  oder
zur  Zeit  erfolgt,  immerhin  mindestens  eine  theilweise
Entscheidung  der  Sache  enthält.  Dieß  erkennen
auch  unsere  Prozeßgesetze  dadurch  an,  daß  sie  gegen
die  Abweisung  a  limine  selbständige  Berufung  zu-