4 Ger.-Verf.-Ges. v. 1861 Art. 59.
werkes anzusinnen. Diese Ansicht ließe sich etwa
durch nachstehende Erwägungen vertheidigen. — Nach
GO. Kap. 1 §S. 10 ist in den Fällen des Art. 59 Abs. 1
d. GV. das Obergericht selbst in der Sache kompetent.
Diese eigene Kompetenz des Obergerichtes
war auch nach der ah. Verordnung v. 9. Aug. 1810
in den meisten Fällen noch gegeben und besteht jetzt
wieder allgemein, nachdem durch den Art. 59 das
gemäß Z. 3 und 6 Abs. 2 jener Verordnung bestandene
Wahlrecht wieder aufgehoben ist. Diese eigene
Kompetenz des Obergerichtes ist auch neuerlich dadurch
anerkannt, daß die Motive zum Entwurf von
1850 die Vorschrift unseres jetzigen Art. 59 unter
den Gesichtspunkt der Delegation stellen. Denn wer
delegiren, die Jurisdiktion übertragen, ein anderes
Gericht durch solche Uebertragung zum kompetenten
machen will und soll, der muß selbst im konkreten
Falle die Jurisdiktion haben, selbst kompetent sein.
Dazu kommt, daß das Obergericht die Sache an
eines der Untergerichte zur Verhandlung und
Entscheidung verweisen soll. Zur Verhandlung kann
aber nur eine Sache kommen, die sich dazu eignet.
Eine Sache, die das Obergericht selbst nicht als zur
Verhandlung geeignet erklären kann, weil es durch
die GO. Kap. IV F. 7, 8, 12 oder 17 verpflichtet
ist, sie von der Gerichtsschwelle ohne Einleitung eines
Verfahrens bedingt oder unbedingt abzuweisen,
kann es auch einem anderen Gerichte nicht zur Verhandlung
überweisen.
Es dürfte jedoch nicht schwer halten, diese
Gründe zu widerlegen. Erstens muß darauf hungewiesen
werden, daß die Abweisung der Klage a limine,
selbst wenn sie nur in angebrachter Art oder
zur Zeit erfolgt, immerhin mindestens eine theilweise
Entscheidung der Sache enthält. Dieß erkennen
auch unsere Prozeßgesetze dadurch an, daß sie gegen
die Abweisung a limine selbständige Berufung zu-