Thesen.
I) Die in Art. 11 Abs. 2 der Reichsverfassung geregelte Mitwirkung
von: Bundesrat und Reichstag bei Staatsverträgen hat nicht bloss
staatsrechtliche, sondern auch völkerrechtliche Bedeutung.
3) Die unfreiwillige Versetzung eines Richters in eine nicht
richterliche Stellung ist durch $8 Abs. I des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
ausgeschlossen.
3) Der sogen. „Automatendiebstahl“ ist kein schwerer Diebstahl
im Sinne des 243 Ziff. 3 des Reichsgesetzbuches.
HB. Fielschmenn, Breslau, Ohlauerstr. 6,