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Zu G. 12. und 13. der Verordnung.
Artikel 11.
Die Beschwerde findet gegen alle gerichtlichen Verfügungen und Be-
schlässe Statt, insofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Artikel 12.
Die Beschwerde folgt dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den
betreffenden Sachen zuldssigen Rechtsmittel, wenn nicht ein Anderes ausdrück-
lich bestimmt ist.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse, welche in den zur Kompeten der
Schwurgerichtshoͤfe gehoͤrigen Sachen außerhalb der Hauptverhandlung erlassen
werden, geht die Beschwerde zunaͤchst an das Appellationsgericht.
Artikel 13.
Die Beschwerde an das Ober-Tribunal isi nur dann zulässig, wenn die
Verfügung oder der Beschluß aus Rechtsgründen angefochten wird.
Mit dieser Beschränkung findet sie auch in den Fällen der 9#. 12. 13.
72. 78. 131. 154. der Verordnung Statt.
Artikel 14.
Die Beschwerde ist außer den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Fallen
an keine Frist gebunden. Ist eine Frist bestimmt, so gilt dieselbe auch für die
Beschwerde an das Ober-Tribunal.
Artikel 15.
Gegen den Beschluß, durch welchen eine Untersuchung eröffnet wird, steht
dem Angeklagten keine Beschwerde zu.
Artikel 16.
Wenn die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Eröffnung der Untersuchung zurückgewiesen ist, für begründet erachtet wird,
so ist der förmliche Beschluß auf Eröffnung der Untersuchung von dem Gerichte
zu erlassen, welches über die Beschwerde entscheidet.
Artikel 17.
Hinsichtlich der Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb
oder Verzögerungen betreffen, wird an den Bestimmungen des dritten Absatzes
im §. 35. der Verordnung vom 2. Januar 1849. nichts geändert.
Statt F. 15. der Verordnung.
Artikel 18.
Ausgeschlossen von dem Zutritte zu den öffentlichen Verhandlungen sind
unbetheiligte Personen, welche unerwachsen sind, oder welche sich nicht im Woll-
genusse der bürgerlichen Ehre befinden.
Die