Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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demselben auch deri Ersatz der durch die Erneuemng des Verfahrens erwachsenen 
(Kosten im Disziplmarwege auferlegt werden. 
Artikel 23. 
Die Vertretung eines nicht erschienenen Angeklagten findet, selbst zur 
Ausführung des Rechtspunktes, nur in Untersuchungen wegen Uebertretungen 
und wegen solcher Vergehen Statt, die blos mit Geldbuße bedroht sind. 
8 Gericht hat stets die Befugniß, das persoͤnliche Erscheinen des An- 
geklagten zu verordnen und denselben zu diesem Zwecke noͤthigenfalls zwangs- 
weise vorfuͤhren zu lassen. 
An den VWorschriften der I#. 134. 145. und 147. der Verordnung wird 
durch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 21. nichts geändert. 
Zu §9#. 19—22. der Verordnung. 
Artikel 24. 
Mitglieder des Königlichen Hauses und der beiden Hohenzollernschen 
Fürstenhäuser werden in ihrer Wohnung vernommen. 
Die Eidesformel wird ihnen von dem mit der Vernehmung beaustragten 
Richter vorgelesen und zur eigenhändigen Unterschrift vorgelegt. 
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll start 
bessen ihre protokollarische Aussage verlesen werden. 
Artikel 25. 
Ueber die Thatsachen, welche für die Entscheidung von Erheblichkeit sind, 
müssen die Personen, welche darüber Auskunft geben Eannen, der Regel nach 
mündlich vernommen werden. Innoweit es jedoch auch außer den Füllen der 
H. 19. und 21. der Verordnung und des Art. 24. zur Aufklärung der Sache 
als nothwendig oder dienlich erscheint, ist das Gericht befugt, auf den Antrag 
der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder von Amtswegen die Vorlesung 
eines jeden Schriftstückes anzuordnen. 
Artibel 26. 
Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehrere 
Jeugen vorgeschlagen sind, so unterliegt der Prüfung und Bestimmung des 
Gerichts auch die Zahl der davon vorzuladenden Zeugen. 
Welche Zeugen vorgeladen sind, ist dem Angeklagten bekannt zu machen. 
Demselben bleibt unbenommen, auf seine Kosten andere Zeugen in der Sitzung 
zu geslellen. Die 9§. 31. und 52. der Verordnung werden hiernach abgeändert. 
Artikel 27. 
Wenn ein Angeklagter, ein Zeuge oder ein Geschworener der deutschen 
Sprache nicht mächtig ist, so muß bei der Verhandlung ein von dem Gericht 
oder dessen Vorsitzenden von Amtswegen ernannter vereidigter oder zu vereidi- 
ender Dolmetscher zugezogen werden. Derselbe darf nicht aus der Zahl der 
eugen oder der bei dem Gerichte mitwirkenden Personen genommen werden 
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