Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(291) 
ist aber befugt, die Aufforderung an mehreren Stellen anschlagen und in mehrere Zeitungen 
einrücken zu lassen, wenn es nach den Umständen dieß für zweckmäßig hält. 
* 5. Die Frist zur Meldung, welche nur erst nach dem Verfalltage zu laufen anfangen 
darf, wird auf mindestens sechs Monate, worunter gewöhnliche Kalendermonate zu verstehen, 
und höchstens ein Jahr bestimmt. 
&6. Wird von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon 
Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den Inhaber geltend zu machen. 
Meldet sich binnen der Frist kein Inhaber, so erklärt das Gericht auf weitern Antrag des 
Antragstellers den Wechsel durch eine zu den Acten zu bringende Resolution für amortisirt. 
& 7. Alles, was hier von Wechseln verordnet ist, gilt auch von den durch das Gesetz 
vom 7ten Juni 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 110) den Wechseln gleichgestell- 
ten kaufmännischen Anweisungen. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gese tz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 24sten December 1850. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
100) Bekanntmachung, 
das den Mitgliedern der Directionen der Staatseisenbahnen beigelegte Dienst- 
prädicat und deren Rangverhältniß betreffend; 
vom 19ten December 1850. 
Se. Königliche Majestät haben auf Vortrag des Ministeriums des Innern genehmigt, daß 
den Mitgliedern der Directionen der Staatseisenbahnen das Dienstprädicat als: „Königliche 
Eisenbahndirectoren“ ertheilt werde, auch denselben einen Nang in der Hofrangordnung mit der 
Bestimmung zu bewilligen geruht, daß sie in der vierten Classe mit den Oberzollräthen nach 
dem Dienstalter zu rouliren haben. 
Dresden, den 19ten December 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.