Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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ist  aber  befugt,  die  Aufforderung  an  mehreren  Stellen  anschlagen  und  in  mehrere  Zeitungen
einrücken  zu  lassen,  wenn  es  nach  den  Umständen  dieß  für  zweckmäßig  hält.

*  5.  Die  Frist  zur  Meldung,  welche  nur  erst  nach  dem  Verfalltage  zu  laufen  anfangen
darf,  wird  auf  mindestens  sechs  Monate,  worunter  gewöhnliche  Kalendermonate  zu  verstehen,
und  höchstens  ein  Jahr  bestimmt.

&6.  Wird  von  einem  Inhaber  der  Wechsel  vorgelegt,  so  ist  dem  Antragsteller  hiervon
Kenntniß  zu  geben  und  ihm  zu  überlassen,  sein  Recht  gegen  den  Inhaber  geltend  zu  machen.
Meldet  sich  binnen  der  Frist  kein  Inhaber,  so  erklärt  das  Gericht  auf  weitern  Antrag  des
Antragstellers  den  Wechsel  durch  eine  zu  den  Acten  zu  bringende  Resolution  für  amortisirt.

&  7.  Alles,  was  hier  von  Wechseln  verordnet  ist,  gilt  auch  von  den  durch  das  Gesetz
vom  7ten  Juni  1849  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  110)  den  Wechseln  gleichgestellten
  kaufmännischen  Anweisungen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses

Gese  tz
eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  24sten  December  1850.

Friedrich  August.
Dr.  Ferdinand  Zschinsky.

 

 

100)  Bekanntmachung,

das  den  Mitgliedern  der  Directionen  der  Staatseisenbahnen  beigelegte  Dienstprädicat
  und  deren  Rangverhältniß  betreffend;
vom  19ten  December  1850.
Se.  Königliche  Majestät  haben  auf  Vortrag  des  Ministeriums  des  Innern  genehmigt,  daß
den  Mitgliedern  der  Directionen  der  Staatseisenbahnen  das  Dienstprädicat  als:  „Königliche
Eisenbahndirectoren“  ertheilt  werde,  auch  denselben  einen  Nang  in  der  Hofrangordnung  mit  der

Bestimmung  zu  bewilligen  geruht,  daß  sie  in  der  vierten  Classe  mit  den  Oberzollräthen  nach
dem  Dienstalter  zu  rouliren  haben.

Dresden,  den  19ten  December  1850.

Ministerium  des  Innern.

von  Friesen.
Demuth.