Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar= Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
2#. 2. 
Da mehre Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 
1854 mit den Grundsätzen der durch das Gesetz vom heutigen Tage veröffentlich- 
ten Gewerbeordnung nicht im Einklange stehen: so verordnen Wir mit Beirath und 
Zustimmung des getreuen Landtages als Nachtrag zu dieser Gemeindeordnung 
Folgendes: 
1) Im Art. 21 tritt zu den unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Befugnissen 
der Gemeindeangehörigen hinzu: 
5) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, so- 
weit dasselbe nicht durch die hierfür bestehenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen ausdrücklich beschränkt ist. 
2) Im Art. 24 kömmt der Satz unter Ziffer 1 in Wegfall. 
3) Im Art. 25 verliert die Bestimmung im ersten Absatze ihre rechtliche Be- 
deutung. 
4) Im Art. 28 Absatz 1 treten die Worte: 
und zur Begründung eines eigenen Nahrungsstandes 
außer Wirksamkeit. 
5) Im Art. 37 kommen die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schluß- 
satze in Wegfall und wird der erste Satz des Artikels festgestellt, wic folgt: 
Das Bürgerrecht muß erworben werden: 
1) von denjenigen, welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich 
erwerben, 
2) von den der Gemeinde nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welche fünf 
Jahre hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeinde- 
bezirke ausgeübt haben.