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S. 4.
Fur dieses Verfahren sind weder Stempel noch Gebähren anzusetzen;
die baaren Auslagen aber fallen dem Angeschuldigten in allen Fällen zur Last,
in welchen endgültig eine Strafe gegen ihn festgesetzt wird.
G. 5.
Gegen eine solche Strafoerfügung (#. 1.) findet die Beschwerde bei der
vorgesetzten Behörde nicht Statt; es steht aber dem Angeschuldigten frei, inner-
halb zehn Tage, vom Tage der Insinuation der Verssgung- an, bei dem Po-
lizeiverwalter, dem Polizeirichter oder dem Polizeianwalte auf gerichtliche Ent-
scheidung anzutragen. Ist dieser Antrag bei dem Polizeirichter oder M
Polizeianwalte gemacht worden, so haben „diese hiervon den Polizeiverwalter,
welcher die Strafverfügung erlassen hat, zu benachrichtigen. Dem Amragenden
muß eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung kostenfrei ertheilt werden.
g. 6.
Erfolgt ein solcher Antrag C.. 5.) innerhalb der zehntagigen Frist, so tritt
dadurch die Straffestsetzung außer Kraft. Die Sache wird alsdann dem Po-
lizeirichter vorgelegk, welcher, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift
bedarf und onne vorgängigen Beschluß über die Erbôffnung der Untersuchung,
einen Termin zur Verhandlung ansetzt. Die Erlassung eines Mandats findet
nicht Stat. Im Uebrigen kommt das bei Uebertretungen vorgeschriebene Ver-
fahren zur Anwendung. Der Richter ist befugt, auch auf eine andere Strafe
zu erkennen, als in der Strafverfügung bestimmt war.
g. 7.
Wenn innerhalb der zehntaͤgigen Frist kein Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung G. 5.) erfolgt, so ist die Strafe zu vollstrecken.
K. 8.
Ist die Strafverfügung des Polizeiverwalters vollstreckbar geworden, so
findet wegen der nämlichen Pondlung eine fernere Anschuldigung nicht Srat,
es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder
scherbrechen darstellt, und daßer der Polizeiverwalter seine Kompetenz über-
schritten hat.
g. 9.
Durch Erlaß der polizeilichen Strafoerfügung wird die Verjährung der
Uebertretung unterbrochen (#. 339. des Strafgesetzbuchs). Ist der Polizei-
anwalt