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(Nr. 3550.) Allerhöchster Erlaß vom 21. April 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den
Bau einer Gemeinde-Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße in
Troisdorf über Sieglar bis zum Nheinhafen in Mondorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße in Troisdorf über
Sieglar bis zum Rheinhafen in Mondorf genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Recht zur Expropriation der für die Chaussee erforderlichen
Grundslücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal-
tungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden
Bestimmungen auf die oben gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich
will Ich den dabei betheiligten Gemeinden Troisdorf, Sieglar und Mondorf
gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf diese Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß isi durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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