Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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a) wenn erhebliche, fuͤnf Prozent uͤbersteigende Fehler in den bei Aufstellung 
des Deichkatasiers zum Grunde gelegten Vermessungen nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch seither eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
halb der Berwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
siücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
wenn eingedeichte Grundsiücke dem Oeichverbande zum Behufe neuer Me- 
liorations-Anlagen als Gigenthum abgetreten worden sind; 
wenn in Folge von Ourchbruchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte vermindert hat, und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosien verursachen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasiers aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Oeichamt. 
F. 17. 
Wegen angeblicher Irrthumer im Deichkataster oder Veränderungen in 
der Kulturart der Grundstücke kann, außer den in F. 10. gedachten Hällen, 
eine Berichtigung des Deichkarasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundsiucke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des 
Deichamtes angeordnet werden. 
C 
J 
K. 18. 
Erlaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Oeichkassenbeitragen 
Stazung, er entscheidet das Deichamt 
elträge. n. (9. 
Fuͤr Grundstuͤcke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 10. abzuändern, 
schließlich entschieden sein wird. « 
Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die ruͤckstaͤndigen Beitraͤge 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf 
die Einzahlung des gesiundeten Rücksiundes nur in vier halbjahrigen Terminen 
erekutivisch belrieben werden. 
F. 20. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasiers von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der auperordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgelieften oder ver- 
san-
	        
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