Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Porto- 
freihciten. 
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schied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, drei Silbergro- 
schen oder neun Kreuzer fuͤr die Beschaffung des Boten zu erheben. 
Das Botenlohn fuͤr die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des 
Absenders, vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten uͤberlassen werden. 
Die Gebuͤhr und das Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt. 
Fuͤr verspaͤtete Befoͤrderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet 
die Postbehörde keine Entschädigung. 
Artikel 27. 
Die Korrespondenz saͤmmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien 
der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befoͤrdert. 
Artikel 28. 
Ferner werden im Gesammtvereinsgebiete gegenseitig portofrei befoͤrdert 
die Korrespondenzen in reinen Staatsdiensiangelegenheiten (Offizial= 
sachen) von Staats= und anderen offenrlichen Behörden des einen Posigebiets 
mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem 
Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben 
isi, als Offizialsache bezeichnet und mit dem Oienstsiegel verschlossen sind, auch 
auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in Deutschen Bundesangelegenheiten stehr 
innerhalb des Gebietes des Deutsch-Oesterreichischen Postvereins die Portofrei- 
heit bis zum Gewichte von Einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die 
Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel 
verschlossen, und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten 
Bezeichnung versehen sind: „Deutsche Bundesangelegenheit.“ 
Artikel 29. 
Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postan- 
stalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben 
der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben 
von Privatpersonen müssen nach dem Briespositarif frankirt werden. Ergiebt 
sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt 
worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto ersiatten. 
Artikel 30. 
Briefe an die im aktiven Diensie stehenden Soldaten vom Feldwebel 
(Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten porko- 
frei befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der ge- 
wöhnlichen Portozahlung. 
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