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Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das Staats-
ministeriam binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entschei-
ung zu:
Des Rekursrechtes ungeachtet kann der Beamte von dem Minister sofort
der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden. .
Ist der Beamte von dem Koͤnige ernannt, so erfolgt die Entscheidung
von dem Koͤnige auf den Antrag des Staatsministeriums.
g. 91.
Dem Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand verfuͤgt ist, wird das
volle Gehalt noch bis zum Ablaufe desjenigen Vierteljahres fortgezahlt, welches
auf den Monat folgt, in dem ihm die schließliche Verfuͤgung uͤber die erfolgte
Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt worden ist.
g. 92.
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung G. 89.) innerhalb
sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat, so wird in derselben Weise
verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zu dem im g. 91. bestimm-
ten Zeispunkte.
S. 93.
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechti-
gung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen
seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welchs für die Dis-
ziplinaruntersuchung vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. .
ird es jedoch für angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu
dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeit-
punktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vor-
schriften der §#. 88. bis 92. erfolgen.
F. 91.
Die vorstehenden Bestimmungen über einsiweilige und gänzliche Ver-
setzung in den Ruhestand fsinden nur auf Beamte in unmiktelbarem Staats-
diensie Anwendung.
g. 9õ.
In Bezug auf die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen Pensio-
irung derselben bestehenden Vorschriften in Kraft.
Wenn jedoch mittelbare Staatsdiener vor dem Zeitpunkte, mit welchem
eine Pensionsberechtigung fuͤr sie eingetreten sein wuͤrde, dienstunfaͤhig gewor-
den, so koͤnnen auch sie gegen ihren Willen nur unter den fuͤr Beamte im un-
mittelbaren Staatsdienste vorgeschriebenen Formen G. 93.) in den Ruhestand
versetzt werden.
g. 96.