Beiträge der
Genossen zu
den Anlage-
urd Unterhal-
tungs-Kosten.
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C. I. von 4277 Morgen 137 Quadratruthen.
C. II. - 175 OD 172 -
C. IIII. 299 OD 88 OD
C. IV.= 104 - 45 -
C. W.= 633 - 60 -
Summa 5490 Morgen 142 Quadratruthen.
Der Umfang des Meliorationsbezirks kann sich bei der Ausfuͤhrung noch
hin und wieder aͤndern. Derselbe ist kuͤnftig, ebenso wie der Besitzstand und
Beitragsfuß jedes einzelnen betheiligten Eigenthuͤmers durch ein von der Koͤnig-
lichen Regierung in Danzig auszufertigendes Kataster genau festzustellen.
g. 3.
Dem Verbande liegt es ob, die vorgedachten Flaͤchen nach dem von der
Regierung fesigestellten Meliorationsplan in den Abtheilungen C. II. bis V.
blos zu entwässern, in der Abtheilung C. I. auch zu bewässern, theils durch
Bestauung, theils durch Regelung der natürlichen Ueberfluthung.
Der Verband hat zu dem Ende die in dem Meliorationsplan bezeich-
neten Gräben, Wasserungs-Rinnen, Dämme, Brücken, Schleusen und sonstigen
Anlagen auszuführen und zu unterhalten.
Ein Lagerbuch über die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen ist
vom Schaudirektor zu führen und vom Vorstande festzustellen.
S. 4.
Das in den gemeinschaftlichen Graben des Verbandes fließende Wasser
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Schaudirekkors von einzelnen Privat-
personen nicht abgeleicet oder aufgeskaut werden.
Dagegen hat jeder Genosse des Verbandes das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich noch zur speziellen Entwässerung seiner Grundstücke
erwa entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. #a. Zuleitung in die
Gräben des Verbandes muß aber nur an den vom Schaudirektor vorzuschrei-
benden Punkten geschehen.
. 5.
Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung der Beamten des
Verbandes aus der Verbandskasse ausgeführt.
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Beamten
des Verbandes und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver-
bandes aufgenommenen Schulden haben die Genossen aufzubringen nach dem
Flächen=