Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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a) die Meliorationskassen -Beiträge auszuschreiben und von den Squmigen 
im Wege der administrativen Exekurion einzuziehen, die Zahlungen auf 
die Kasse anzuweisen, und die Kasse unter Zuziehung eines andern vom 
Vorstande zu bestimmenden Mitgliedes zu revidiren; 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
P) die Verbandsbeamten zu beaufsichtigen und die halbjchhrige Grabenschau 
mit dem Grabeninspekkor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
d) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden dessel- 
ben zu unterzeichnen; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegen- 
siände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder 
Vollmacht des Vorstandes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter 
funfzig Thaler schließt der Schaudirektor allein rechtsverbindlich ab, und 
hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Vorstande zur Kenmtniß- 
nahme vorzulegen; 
e) den Vorsitz im Vorstande mit Stimmrecht zu führen, dessen Versamm- 
lungen zu berufen und die Verhandlungen zu leiten; 
1wegen des Wässerungs-Verfahrens, der Heuwerbung und des Hütens 
auf den Wiesen mit Zustimmung des Vorstandes die enwa erforderlichen 
Reglements zu erlassen, und deren Uebertretung mit einer Strafe bis zu 
drei Thaler Geldbuße zu bedrohen. Die Strafandrohung kann bis 
zum Betrage von zehn Thalern gehen, wenn die Regierung ihre Geneh- 
migung dazu ertheilt hat. 
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an die Regie- 
rung durch den Kreislandrath einzureichen. (Vergl. §#. 8. und 9. des 
Gesetzes vom 11. März 1850. GesetzSammlung de 1850. Seite 2066.) 
8) Der Schaudirektor ist endlich befugt, wegen der Uebertretungen der im 
Interesse des Verbandes erlassenen polizellichen Vorschriften die Strafe 
— bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefängniß — vorlaufig 
festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung iie 
1852. Seite 245.) 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Kasse des Verbandes. 
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raben= Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachverstandiger wird 
ektor als Grabeninspektor angestellt. Die Wahl und Bestätigung des Grabeninspek- 
tors erfolgt in der für den Schaudirektor vorgeschriebenen Weisez sie kann aber 
auf eine kürzere Zeitdauer erfolgen. Er erhält eine Remuneration aus der 
Meliorationskasse. Er hat die Wasserleirungen und Bauwerke, so oft u168 
nöthig
	        
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