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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
Nr. 2.——
(Nr. 3477.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Dezember 1851., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau der Chaussee von der Schleiden-
Schmidtheimer Chaussee bei Roder über Marmagen und Urft nach Dahl-
benden.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom 20. Augusi 1847. den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von der Schleiden-Schmidtheimer Chaussee bei Roder über
Marmagen und Urft nach Dahlbenden genehmigt habe, will Ich den dabei
betheiligten Gemeinden die fiskalischen Vorrechte wegen Entnahme der Chaus-
see-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken,
ferner das Recht zur Expropriation der in die Straßenlinie fallenden Grund-
stücke, auch, Behufs der künftigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmaligen für die Staats-Chausseen
geltenden Chausseegeld -Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Dieser Erlaß
isi durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 5. Dezember 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Jahrgang 1832. 77—3478.) 4 (Nr. 3478.)
Ausgegeben erlin den 2. Februar 1852.