Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Grund zur Einleitung einer Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhan- 
en sei. 
K. 14. 
Wenn ein doppelt versichertes Gebdude durch Brand beschädigt oder 
vernichtet wird, so geht der Versicherte für seine Person der ihm sonst aus der 
Feuersozietät zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß seine Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung der Feuerkassenbeiträge bis zum Ablaufe des Halb- 
jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erlitte. 
Es kommen indeß in solchem Falle, rücksichtlich der auf dem abgebrann- 
ten Gebäude haftenden, nach §. 160. bei dem Kataster gehörig vermerkten Hy- 
pothekenschulden die Vorschriften des §. 53. zur Anwendung. 
C. Bestimmungen wegen der Mobiliarversicherungen. 
F. 15. 
Von dem Tage ab, mit welchem dieses Reglement in Kraft tritt 
F. 139.), ist der Direktion von jedem bei der Sozietat Versicherten über eine 
neu genommene oder prolongirte Versicherung von Mobilien, Viehstämmen und 
Vorräthen Anzeige zu machen, damit dieselbe nach vernommenem Guutachten 
des katasterführenden Beamten nöthigenfalls eine Ermäßigung der genomme- 
nen Versicherungssumme verfügen könne, welcher sich der Betheiligte, vorbe- 
haltlich der hiergegen in der weiter unten geordneten Weise zu suchenden Reme- 
dur, zu unterwerfen hat. Oie Nichtbefolgung dieser Vorschriften untetliegt 
den naͤmlichen Strafen und Nachtheilen, welche in den vorbemerkten V. 13. 
und 14. wegen der Immobiliarversicherungen verordnet sind. 
D. Besondere Bestimmungen in Betreff der Hypothekengläubiger 
und sonstiger Realberechtigten. 
S. 16. 
Es soll fortan jeder Realgläubiger, für dessen Forderung ein bei der 
Feuerversicherungs -Sozietät versichertes Gebäude verhaftet ist, wofern er sich 
solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Einwilligung dazu 
beibringt, berechtigt sein, sein Hypothekenrecht im Feuersozietats-Katasler ver- 
merken 14 lassen, und soll die katasterführende Behörde nicht allein zu diesem 
Vermerke, sondern auch dazu verpflichtet sein, die geschehene Eintragung dessel- 
ben auf dem Schuldinstrumente selbst zu bescheinigen. Es kann alsdann dem 
Schuldner der freiwillige Austritt aus der Soziekät oder die Herabsetzung der 
genommenen Versicherungssumme nur in dem Falle gestattet werden, wenn er 
die Einwilligung des Glaubigers beibringt, oder durch ein Zeugniß der Hypo- 
#thekenbehörde die erfolgte Löschung der Schuld nachweist. Bei einer von der 
Direktion verfügten Ausschließung des Schuldners (§#. 8. 9.) ist eben so wenig 
als bei einer nothwendig befundenen Herabsetzung der Versicherungssumme 
(Nr. 3005.) G. 31.)
	        
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