fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lichen Interesses besitzt aber auch ausdehnende Kraft und über- 
steigt die Grenzen des bloßen Ordnungs- und Sicherungszweckes. 
2. B. werden häufig die bestehenden Rechtsschranken überschritten 
in der kommunalen Wohlfahrtspflege durch Inanspruchnahme der 
Gesetzgebung. Der genossenschaftliche Gedanke hat aber auch 
so starke Elastizität, daß im modernen Staate die Grenzen zwischen 
ÖOrdnungs- und Sicherheitswahrung und Wohlfahrtsförderung im- 
mer unsicherer werden (z. B. im Gebiete des Arbeiterschutzes), 
so daß eine Annäherung an den Polizeigedanken des Polizeistaates 
nicht zu verkennen ist. Diese Aehnlichkeit halte ich im Gegen- 
satz zu W. nicht nur für äußerlichen Schein. Nach seiner Mei- 
nung wird die innere Verschiedenheit durch das genossenschaft- 
liche Element bedingt. Es äußert sich in den auf die soziale Ge- 
setzgebung und den gesetzlichen Arbeiterschutz hinführenden staat- 
lichen Maßnahmen, die im Gegensatz zu den bloß karitativen 
Ideen der theokratischen Staatsauffassung und der reinen Armen- 
pflege das polizeiliche Element zugunsten der sozialpolitischen 
Fürsorge zurückgedrängt haben. M. E. lassen sich aber in kari- 
tativen Ideen ebenfalls genossenschaftliche Elemente entdecken und 
andererseits fehlt es nicht an der Möglichkeit, in dem modernen 
Gewande sozialpolitischer Fürsorge polizeistaatlichen Gesichts- 
punkten Eingang zu verschaffen. Auch auf anderen Gebieten will 
W. den genossenschaftlichen Charakter des heutigen Polizeige- 
dankens entdecken. Die Entfernung von dem Polizeigedanken 
der Aufklärung hält er dagegen nur für eine scheinbare. Der 
Genossenschaftsgedanke unterscheidet sich von der Rechtsstaats- 
theorie der Aufklärung materiell nur hinsichtlich des Endzieles 
von Freiheit und Gemeinschaft, aber auch nicht qualitativ, sondern 
nur potenziell. Beide widerstreben der Ausdehnung des Polizei- 
gedankens im eudämonistischen Sinne, der Bevormundung des 
geistigen Innenlebens der Bürger mit polizeilichen Mitteln. Der 
Genossenschaftsgedanke steht auch nicht im Gegensatz zu einer 
ihre Grenzen wahrenden Autoritätsidee, die nur, indem sie auf
	        
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