Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagaten. 
  
  
(Nr. 3711.) Perordnung, Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des ZJoll- 
vereins und den Staaten des Steuervereins betreffend. Vom 29. März 
1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die zum Jollverein gehörenden Regierungen einerseits und die zum 
Sceuerverein gehèrenden Regierungen andererseiks übereingekommen sind, den 
unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Wereinsgebieten schon jetzt durch um- 
fassende Zollbefreiungen und Zollermaßigungen zu begünstigen, so verordnen 
Wir, unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, auf den Antrag Unseres 
Scaatsministeriums, was folgt: 
Artikel 1. 
Vom 5. April d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den 
in der Anlage II. bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereins-Staaten bei de- 
ren unmittelbaren Einführung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Ge- 
biet des Jollvereins keine, behiehungsweise keine höheren, als die in dieser An- 
lage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben. 
Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbarer Einführung 
aus dem Gebiete des Jollvereins in das Gebiet des Steuervereins von Sei- 
ten der Steuervereins = Staaten sugestandenen Zollbefreiungen und Ermaßigun- 
gen sind in der Anlage I. enthalten. 
Die in den Anlagen zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. vom 16. Ok- 
tober 1845. gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermaͤßigungen sind, 
soweit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II. und I. mit aufge- 
nommen; im Uebrigen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft verabredeten 
Verkehrs-Erleichterungen bestehen. 
Jahrgang 1854. (Nr. 3711.) 15 Ar- 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Aptil 1853.
	        
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