Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel  2.

Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  vollzogen  und  mit
Unserem  Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1853.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.
v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Bonin.