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(Nr. 3716.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der So-
zietäct für die Melioration der im Regierungsbezirk Posen belegenen
Obra-Bruchgegenden. Vom 21. März 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
Die Sozietät, welche durch die Allgemeine Kanal= und Graben-Ordnung
für die Melioration der in dem Regierungsbehire Posen belegenen Obra-Bruch-
gegenden vom 16. August 1842. gebildet worden, hat einen Theil der Entwässe-
rungsanlagen bereits ausgeführt, wünscht aber zur baldigen Vollendung ihres
über eine Fläche von circa 150,000 Morgen Buuch sich erstreckenden Unter-
nehmens eine Anleihe von 250,000 Rrhlrn. aufzunehmen. Da sich hiergegen
weder im Interesse der G.äubiger, noch der Schuldner ekwas zu erinnern gefun-
den hat, so wollen Wir auf den Antrag der Vertreter der Sozielät in Gemäß=
heit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere landesherrliche Geneh-
migung zur Ausstellung von „Obligationen der Sozietät für die Melioration
des Obrabruches“ bis zum Betrage von 250,000 Rthlrn., welche in 200 Stücken
zu 500 Rchlr., 1000 Stücken zu 100 Rehlr. und 1000 Scücken zu 50 Rthlr.
„nach näherer Bestimmung des anliegenden Planes allmlig auszustellen, mit
vier vom Hundert zu verzinsen und aus dem vom Verbande auszubringenden
Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmenden Reihefolge zu tilgen
sind, durch das gegenwärtige Privilegium mit der rechtlichen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist, daß aber dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer
Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht bewilligt und
Rechten Dritter nicht präjudizirt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. "
Gegeben Charlottenburg, den 21. Maͤrz 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Plan