Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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c) uͤber die von der Direktion jaͤhrlich vorzulegende Rechnung nach erlang- 
ter Ueberzeugung von deren Richtigkeit Decharge zu ertheilen. 
Zur Pruͤfung dieser Rechnung und der dazu gehoͤrigen Belaͤge waͤhlt der 
Verwaltungsrath jährlich aus seiner Mitte einen oder mehrere Rechnungsrevi- 
soren, je nach Bedürfniß. 
Artikel 61. 
Der Verwaltungsrath nimmt nicht Theil an der ausführenden Verwal- 
tung, für welche die Direktion allein bestellt und verantwortlich bleibt, ist aber 
zu Folgendem befugt: 
a) Er kann unter Zuziehung eines Direktionsmitgliedes oder des Subdirek= 
tors außergewöhnliche Kassenrevissonen bei den Kassirern oder Empfän- 
ern der Gesellschaft durch Ein oder mehrere seiner Mitglieder halten 
assen, wozu der Präsident und der Viceprásident von Amkswegen ohne 
weitern Beschluß befugt sind. 
b) Der Präsident, sowie auch der Vicepräsident kann auch in den Büreaus 
der Direktion von deren Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Doku- 
menten, sowie von ihrer Rechnungsführung und technischen Administra- 
tion Kenntniß nehmen; auch kann der Verwaltungsrath mit einer Ma- 
jorität von drei Viertheilen der anwesenden Stimmen noch einem sonsti- 
gen Mutgliede die Befugniß zu einer solchen Kenntnißnahme beilegen, je- 
desmal nicht für eine längere Zeit als auf Ein Jahr. 
c) Es kann der Verwaltungsrath die Berufung einer außerordentlichen Ge- 
neralversammlung veranlassen, wenn wenigstens acht seiner Mitglieder 
erachten, daß in einer äußergewöhnlichen Angelegenheit die Bewirkung 
eines Beschlusses der Generalversammlung dringend erforderlich sei. 
Artikel 62. 
Die Rechnungsrevisoren erhalten für ihre Mühewaltung eine Entschädi- 
gung, welche der Verwaltungsrath in der Regel nicht über dreihundert Thaler 
jährlich festzusetzen hat. 
Artikel 63. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes entrichten für ihre Person kein 
Fahrgeld auf der Bahn. Im Uebrigen werden die Mitglieder des Verwal- 
tungsrathes nicht besolder, erhalten aber Ersatz der durch ihre Funktionen ent- 
stehenden Reisekosten, nach bestimmten, von dem Verwaltungsrath selbst zu er- 
theilenden Festsetzungen. Außerdem kann die Generalversammlung beschließen, 
daß Beträge bis zu zwei Prozent des unter die Mktionaire zu vertheilenden 
Reinertrages unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes nach dem Maaß- 
stabe
	        
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