Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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e) Solche, mit denen ein Gewerbe verbunden ist, als Muͤhlen, Brauereien, 
Ziegelhütten, Keltern rc. 
Bei jedem Gebäude ist die Größe, Bauart von Steinen oder Holz, der innere 
Gelaß und bauliche Zustand, der Brand-Schaden-Versicherungs-Anschlag, der dazu 
gehörige Hofraum, Brunnen und Wasserleitungen, die Umgebung und die Vermar- 
kung, desgleichen die Benuhungsart und der Ertrag anzugeben. Bei Mühlen und 
Keltern ist die Angabe der Quote erforderlich, welche als Milter und Kelterwein 
bezogen wird. 
K. 5. 
3) Güter. 
Die Güter sind nach ihren verschiedenen Cultur-Arten, als Köüchen= Baum- 
Gras= Kraut= Weingärten, zelgliche Aecker, Wechselfelder, Wiesen (zwei= oder ein- 
mädige), Waiden, Torfgründe, Steinbrüche 2c. zu beschreiben, ein jedes nach seiner 
Benennung, Meßgehalt und seinen Angränzern, unter der Bemerkung, ob sie richtig 
umsteint sind, und ob sie durch Selbst-Bewirthschaftung, oder Pacht benußt werden? 
womit sodann, in einem wie in dem andern Falle, die Anzelge des Ertrags in Ver- 
bindung kommt. 
K. 6. 
4) Waldun gen. 
Ein jedes einzelne Waldstück wird seinem Namen und Flächeninhalt nach be- 
schrieben, die Angränzer sind anzuführen, und es ist dabei zu bemerken, ob eine rich- 
tige Vermarkung Statt findet, und welchen nachhaltigen Ertrag dasselbe gewährt. 
Zur weitern Vervollständigung der Veschreibung wird es dienen, wenn, so weit 
es thunlich, hiemit eine Bezeichnung der Holzgattungen, des Alters und der Beschaf- 
fenheit des Holzbestandes, der Bewirthschaftungs= Art, Schlageintheilung, Umtriebs= 
zeit, der laufenden Holzpreise und der Nebennuhungen an Wildobst, Aeberich, Harz, 
Streu rc. verbunden wird. 
Der Jagdrechte geschieht an einer andern Stelle Erwähnung. ((. 12.)
	        
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