Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Bundesbehörden  in  Betreff  der  Benutzung  der  Eisenbahnen

zum  Zweck  der  Vertheidigung  des  Bundesgebietes  haben  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen

  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial
  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII.
Post=  und  Telegraphenwesen.  %

Artikel  48.  1

Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesammte  Gebiet  des
Deutschen  Bundes  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet  und  verwaltet.

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes  in  Post=  und  Telegraphen=Angelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den
gegenwärtig  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebenden
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung  iberlassen
  ist.
Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind  für  den  ganzen  Bund  gemeinschaftlich.
  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.
Die  Ueberschüsse  fließen  in  die  Bundeskasse  (Abschnitt  XI.).

Artikel  50.

Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in
der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation
  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und  allgemeinen
  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der
Beziehungen  zu  anderen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen  Sorge  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen  sind  verpflichtet,
den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in
den  Diensteid  aufzunehmen.