36
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen
zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen
unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII.
Post= und Telegraphenwesen. %
Artikel 48. 1
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des
Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen=Angelegenheiten
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den
gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung iberlassen
ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich.
Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten.
Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XI.).
Artikel 50.
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Verwaltung
an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in
der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation
der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen
administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der
Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltungen sind verpflichtet,
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in
den Diensteid aufzunehmen.