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(Nr. 3755.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850.,
sowie der Kreis-, Bezirks= und Provinziol-Ordnung vom 11. März 1850.
Vom 24. Mai 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gomes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Die Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850.
(Gesetz-Sammlung S. 213.), sowie die Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Ord-
Wng für den Preußischen Staat vom 11. März 1850. (Gesetz-Sammlung
S. 251.), nebst dem Gesetze vom 24. Juli 1848. (Gesetz-Sammlung S. 192.)
werden aufgehoben.
Artikel 2.
Die früheren Gesetze und Verordnungen über die Landgemeinde-Verfassun-
gen in den sechs östlichen Provinzen, über die Städte-Verfassungen in Neuvor-
pommern und Rügen, sowie über die Kreis= und Provinzial-Verfassungen in
säimmtlichen Provinzen der Monarchie, werden, soweit sie mit den Bestimmun-
en der Verfassungs-Urkunde nicht in Widerspruch stehen und durch die im
Art. 1. erwähnten Gesetze bereits beseitigt sind, wieder in Kraft gesetzt.
Artikel 3.
Zur Fortbildung diesef Verfassungen (Art. 2.) sollen besondere provi
zielle Gesetze erlassen werden!
Artikel 4.
Staͤdte-Ordnungen sollen
1) fuͤr die sechs oͤstlichen Provinzen der Monarchie, mit Ausschluß von
Neuvorpommern und Räzen,
2) für die Provinz Westphalen
ergehen.
Artikel 5.
Eine Landgemeinde-Ordnung soll für die Provinz Westphalen, und eine
Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz erlassen werden.
Ueber-