Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

268  Das  Deuische  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juni  26.)

Vermögen  und  Einkommen  dabei  herangezogen.  Im  Laufe  der  Kommissionsverhandlungen
  hat  sich  die  Kommission  dann  den  Vorschlägen  der
Regierung  genähert.  Die  Regierung  legt  nicht  die  scharfe  Kritik  an,  die
gegen  die  Arbeiten  der  Kommission  in  der  Presse  erhoben  worden  sind,  die
sich  manchmal  in  maßlosen  Uebertreibungen  ergeht.  Man  spricht  von  einer
Konfiskation  des  Besitzes,  von  einer  neuen  Steuerära,  die  sich  auf  der
Grundlage  des  Vermögens  aufbaut.  Eingriffe  in  das  Privateigentum  sind
bei  jeder  Steuergesetzgebung  notwendig.  Der  Gesetzgeber  hat  nur  Sorge
zu  tragen,  daß  das  zulässige  Maß  nicht  überschritten  wird.  Die  Wahl  des
Maßes  ist  aber  im  wesentlichen  davon  abhängig,  ob  es  sich  um  eine  einmalige
  oder  eine  dauernde  Abgabe  handelt.  Wir  haben  auf  keinen  Fall
vor,  eine  neue  Steuerära  einzuführen.  Ich  kann  bei  diesem  Anlaß  nicht
umhin,  mit  vollem  Nachdruck  zu  betonen,  daß  sich  eine  so  außerordentliche
Maßnahme,  wie  es  die  Einforderung  eines  einmaligen  Wehrbeitrages  ist,
nicht  wiederholen  darf.  Es  muß  für  alle,  die  an  dem  Wehrgesetz  und
seiner  Deckung  mitarbeiten,  wenn  wir  diese  Gesetze  jetzt  verabschieden,  von
vornherein  feststehen,  daß  ein  zweiter  derartiger  Zugriff  nicht  mehr  eintreten
  darf.  Die  verbündeten  Regierungen  konnten  Ihnen  den  Vorschlag
des  Wehrbeitrages  nur  unter  dieser  Voraussetzung  machen.  Diese  jetzige
Stellungnahme  und  diese  öffentlichen  Erklärungen  sind  die  Regierungen
nicht  nur  der  Rücksicht  auf  die  Landessteuern  und  sich  selbst  schuldig,  sondern
  auch  den  Steuerzahlern,  in  deren  Kreisen  sonst  nicht  ohne  Grund
Beunruhigung  eintreten  würde.  (Beifall.)  Ich  glaube  aber  noch  etwas
anderes  zur  Beruhigung  hinzufügen  zu  können.  Ich  begrüße  es,  daß  die
Kommission  sich  dafür  entschieden  hat,  denjenigen  Betrag,  der  über  den
vorher  festgestellten  Bedarf  hinaus  eingeht,  den  Steuerzahlern  wieder  zukommen
  zu  lassen.  Ich  begrüße  es  mit  ganz  besonderer  Genugtuung,  daß
die  Kommission  nicht  etwa  auch  umgekehrt  vorgesehen  hat,  daß  Mindereinnahmen
  durch  Zuschläge  gedeckt  werden  sollen.  (Heiterkeit.  Hieraus
wird  man  ersehen,  daß  der  Wehrbeitrag  nur  zu  den  Zwecken  verwendet
werden  soll,  zu  denen  er  von  vornherein  bestimmt  war.  Man  wird  auch
ersehen,  daß  denjenigen,  die  im  Jahre  1913  eine  schwere  Belastung  haben
auf  sich  nehmen  müssen,  nicht  zugemutet  werden  soll,  in  einem  späteren
Jahre  einen  Zuschlag  zu  zahlen,  der  sich  doch  nur  als  neuer  Wehrbeitrag
darstellen  würde,  noch  dazu,  wo  wir  mit  der  später  zu  zahlenden  Vermögenszuwachssteuer
  zu  rechnen  haben.  Wir  verkennen  trotzdem  nicht,  daß
es  unter  allen  Umständen  ein  gewaltiges  Opfer  der  Nation  ist.  Sie  wird
es  bringen,  um  sich  hierdurch  die  Aussichten  auf  Frieden  zu  erkaufen,  der
ihr  künftig  in  kultureller  und  auch  in  materieller  Hinsicht  wohl  einen  Ausgleich
  für  die  große  Aufregung  bieten  wird.  Möge  die  Dauer  dieses
Friedens  und  mögen  die  Segnungen  dieses  Friedens  dem  hohen  Preise
entsprechen,  den  wir  dafür  zu  zahlen  haben!  (Lebhafter  Beifall.)  —  Nach
kurzer  Debatte  wird  §  1  in  der  Fassung  der  Kommission  mit  allen  Stimmen,
mit  Ausnahme  der  Polen,  angenommen,  desgleichen  ohne  Debatte  §  2
(Definition  des  Begriffes  Vermögen  im  Sinne  des  §  1).

2W76.  Juni.  (Reichstag.)  Die  zweite  Beratung  des  Gesetzentwurfs
  über  den  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  wird
fortgesetzt.

Nach  §  17  der  Vorlage  soll  bei  Grundstücken,  die  dauernd  landoder
  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  der  Ertragswert
zugrunde  gelegt  werden.  Als  Ertragswert  gilt  das  fünfundzwanzigfache  des
Reinertrags.  §  66  a  ist  von  der  Kommission  neu  eingefügt.  Danach  ist  die