Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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4) die Einkuͤnfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder 
besonderen Beschluͤssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen, und das Rechnungs- und Kassenwesen zu uͤber- 
wachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordne- 
ten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere 
abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen 
Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein= für alle- 
mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung zuzuziehen; 
das Eigenthum der Stadtgemeinde zu venwalten und ihre Rechte zu 
wahren; 
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadrverordneten darüber vernommen 
worden, anzustellen und zu beaufsschtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit 
es sich nicht um vorübergehende Oienstleisiungen handelt, auf Lebenszeit; 
diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Diensileistungen be- 
stimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werden. Die 
von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat 
nach Anhôrung der Stadtverordneren-Versammlung. In Städten bis 
zu 10,000 Einwohnern (§. 30. 2.) können die Geschäfte des Gemeinde- 
Einnehmers nach Vernehmung der Stadtverordneten-Versammlung und 
mit Zusiimmung der Regierung dem Kämmerer übertragen werden; 
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben 
mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu 
führen und die Gemeinde-lrkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die 
Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von 
dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; wer- 
den in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so 
muß noch die Unterschrift eines Magistrats-Mitgliedes hinzukommen; 
in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, 
muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt 
werden; 
9) die staädtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und 
Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu 
bewirken. 
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# 
F. 57. 
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in 
Stadtgemeinden, welche mehr als 100,000 Einwohner haben, mindestens ein 
Drittheil seiner Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der 
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn 
ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechts- 
widrig ist, das Staakswohl oder das Gemein-Interesse verletzt, die Ausfüh- 
rung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regie- 
Nr. 3763. rung
	        
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