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4) die Einkuͤnfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder
besonderen Beschluͤssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen, und das Rechnungs- und Kassenwesen zu uͤber-
wachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordne-
ten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere
abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen
Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein= für alle-
mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung zuzuziehen;
das Eigenthum der Stadtgemeinde zu venwalten und ihre Rechte zu
wahren;
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadrverordneten darüber vernommen
worden, anzustellen und zu beaufsschtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit
es sich nicht um vorübergehende Oienstleisiungen handelt, auf Lebenszeit;
diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Diensileistungen be-
stimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werden. Die
von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat
nach Anhôrung der Stadtverordneren-Versammlung. In Städten bis
zu 10,000 Einwohnern (§. 30. 2.) können die Geschäfte des Gemeinde-
Einnehmers nach Vernehmung der Stadtverordneten-Versammlung und
mit Zusiimmung der Regierung dem Kämmerer übertragen werden;
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;
8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben
mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu
führen und die Gemeinde-lrkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die
Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von
dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; wer-
den in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so
muß noch die Unterschrift eines Magistrats-Mitgliedes hinzukommen;
in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist,
muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt
werden;
9) die staädtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und
Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu
bewirken.
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F. 57.
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in
Stadtgemeinden, welche mehr als 100,000 Einwohner haben, mindestens ein
Drittheil seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen=
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn
ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechts-
widrig ist, das Staakswohl oder das Gemein-Interesse verletzt, die Ausfüh-
rung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regie-
Nr. 3763. rung